Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Kriegsministerium. 
Waffen-Departement. Berlin den 4. August 1891. 
Nr. 229. 
Vorschriften über Schußwaffen 71 und 71. 84. 
Die 
A2. das ri, 
A 2. 13. 71. 84 nebst zugehöriger Munition, 
A 2. 14. 
A 2. 15. Behandlung des aptirten Chassepot-Karabiners 71, 
A 2. 16. 77, 
A 2. 24. zu den 
A 2. 71 
sind einzusenden, sondern bis auf Weiteres 
noch 
von dergleichen Vorschriften an die Druckvorschriften-Verwaltung bereits 
verbleiben. 
  
kann es 
. V. 
No. 7/8. 91. D. 1. Bahn. 
Kriegsministerium. · - 
Departement für das Invalidenwesen. N Berlin den 5. August 1891. 
r 
Anstellung bei dem Schutzmannskorps in Bremen. 
Nachstehend werden die Bestimmungen über Annahme, Anstellung und Entlassung der bei der Polizeidirektion 
zu Bremen angestellten Schutzmänner zur Kenntniß gebracht, welche an die Stelle der im Armee-Verordnungs- 
Blatt Seite 37 für 1884 unterm 22. Februar 1884 veröffentlichten Bestimmungen getreten sind. 
J. V. 
No. 24/8. 91. C. 3. v. Livonius. 
SBestimmungen 
über Annahme, Anstellung und Entlassung der bei der Polizeidirektion zu Bremen angestellten 
Schutzmänner. 
Die Wahl der Schutzmänner erfolgt durch die Polizeidirektion. 
Der um das Amt eines Schutzmanns sich Bewerbende darf zur Zeit seiner Anmeldung das 
35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und muß mindestens 1,70 m groß sein. 
Der Bewerber muß mindestens Unteroffizier sein und im Ganzen 9 Jahre im stehenden Heere 
oder in der Marine gedient haben. 
Die Anmeldung der Bewerber kann jeder Zeit durch den Truppentheil geschehen. Beizufügen sind: 
ein vollständiges Nationale, ein Führungszeugniß, ein Verzeichniß sämmtlicher Strafen, mit 
Ausnahme der im §. 3, B. 1 und 2 und C. 1 der Disziplinarstrafordnung für das Preußische 
—— eine Gesundheitsbescheinigung, sowie eine Erklärung, daß der Anwärter schulden- 
rei ist, endlich ein Lebenslauf und ein Diktat, letztere beide, bescheinigtermaßen, unter Aussicht 
od 
—2 
eines Offiziers vom Anwärter angefertigt. Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes haben ihre 
Bewerbungen durch das zuständige Bezirkskommando unter Einreichung der vorbezeichneten Papiere, 
sowie ausreichender Führungsatteste für die Dauer des Zivilverhältnisses bewirken zu lassen. 
Die für geeignet befundenen Bewerber werden in die Anwärterliste eingetragen und nach der 
Reihenfolge der Eintragung im Bedarfsfalle einberufen. Tritt ein Anwärter von der Bewerbung 
zurück, oder wird er zu einer anderen Behörde einberufen, ist hiervon schleunigst durch den Truppen- 
theil der Polizeidirektion behufs Streichung in der Anwärterliste Mittheilung zu machen. Die 
Stellenanwärter haben ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember durch Vermittelung des Truppen- 
·G 
  
 
	        
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