Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Kriegsministerium. Berlin den 7. August 1891. 
Nr. 236. 
Vorschriften betreffend das Dienstverhältniß der Regimentssattler bei der Kavallerie. 
1. Die vorbezeichneten Vorschriften werden zur Versendung gelangen. 
2. Die bisher vertragsmäßig angenommenen Regimentssattler sind zu befragen, ob dieselben nach 
Maßgabe der Vorschriften in das neue Dienstverhältniß übertreten wollen. Im Bejahungsfa- 
bleibt der Uebertritt bz. die Anstellung in dem neuen Dienstverhältniß zum 1. Januar 1892 zu 
veranlassen. Die Entlassung der nicht übertretenden Regimentssattler ist auf Grund der mit den- 
selben zur Zeit bestehenden einzelnen Verträge durch Kündigung herbeizuführen. 
Die feste Zulage der Regimentssattler, welche gemäß §. 6 der Vorschriften an Stelle des seitherigen 
Zuschneidelohns tritt, wird bis auf Weiteres auf 85 Pfennig jährlich für jedes Pferd der Etats- 
stärke an Unteroffizieren und Mannschaften festgesetzt. 
No. 533/7. 91. B. 3. v. Kaltenborn. 
  
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 21. August 1891. 
Nr. 237. 
Besoldung des nicht etatsmäßig angestellten Personals in der Militär-Bauverwaltung während der 
Ableistung militärischer Uebungen. 
Der kriegsministerielle Erlaß vom 25. August 1889 (Seite 170 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1889) 
wird aufgehoben und in Uebereinstimmung mit den Festsetzungen im Geschäftsbereich der preußischen Bau- 
verwaltung bestimmt: 
1. Den in der Militär-Bauverwaltung beschäftigten Regierungs-Baumeistern ist ebenso wie den auf 
Probe und den etatsmäßig angestellten Baubeamten während der Ableistung militärischer, in 
Folge von Einberufungen siallfinenden Uebungen im Reserve-, Landwehr= oder Ersatz-Reserve- 
Verhäli das Diensteinkommen als Beamte — letzteres jedoch unter Ausschluß etwaiger Dienst- 
aufwands-Entschädigungen 2c. — zu belassen. Eine Anrechnung der beim Truppentheil 
empfangenen Bezüge findet nicht statt. 
Den Regierungs-Bauführern und sonstigen Hülfsarbeitern ist der Regel nach die Civilbesoldung 
neben den Militär-Dienstbezügen nicht fortzuzahlen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur 
unter besonderen Umständen zuzulassen und unterliegen der Genehmigung des Militär-Oekonomie= 
Departements. 
No. 42/7. 91. B. 5. v. Kaltenborn. 
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Kriegsministerium. Berlin den 29. August 1891. 
Nr. 238. 
Registerband zum Sanitätsbericht über die Deutschen Heere im Kriege gegen Frankreich 1870/71. 
er im Erlaß vom 15. November 1890 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 232) angekündigte vorbezeichnete 
Registerband gelangt demnächst mit einem Vertheilungsplan zur Versendung. 
Der erwähnte Band ist bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin S8W., Kochstraße 68—70, zum Ladenpreise von 5 A¾ käuflich. — Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
Beamte des Deutschen Heeres können denselben durch Vermittelung der Medizinal-Abtheilung zum ermäßigten 
Preise von 4 J beziehen. 
No. 708/8. 91. M. A. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. rWUD — Berlin den 16. August 1891. 
Nr. 239. 
Fahrplan der Königlichen Militär-Eisenbahn vom 1. Oktober 1891 ab. 
Der nachstehende Fahrplan wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 307/8. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
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