Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 1838 — 
An Porto und Bestellgebühr sind für elnen recommandirten Stadtbrief ½ Sgr. 
zu entrichten. 
Es steht dem Aufgeber frei, diesen Betrag bei der Aufgabe voraußzubezahlen. 
Für die zur Bestellung mittelst der Stadtpost aufgegebenen recommandirten 
Briese wird von Seiten der Postverwaltung dieselbe Garantie und Entschädigung 
geleistet, wie für die andern zur Post gegebenen recommandirten Briefe; deßfallsige 
Reklamationen müssen jedoch bei Berlust jedes Anspruchs auf Entschädigung, inner- 
balb 4 Wochen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, unter Vorlage des Ausgabe- 
scheins geltend gemacht werden. 
Greiz, den 13. November 1855. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dtto. 
N. uo. Stibera · Eriepxtaborl.
	        
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