Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. Berlin den 15. Sepiember 1891. 
Nr. 250. 
Abänderungen der Friedens-Besoldungsvorschrift. 
1. *ms# §. 30, 4 — dritte Zeile — sind die Worte: 
„Ausnahme s. § 36,“ zu streichen. 
* 
iän F. 36,, ist der dritte und vierte Satz zu streichen. Hinter den zweiten Satz tritt Folgendes: 
Wer nicht zurückkehrt, scheidet mit dem Ablauf der Probezeit aus dem Etat des Truppentheils 
aus, gleichviel, ob er ein Civileinkommen erhält oder nicht. 
In Vertretung. 
No. 726/8. 91. B. 3. Müller. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. September 1891. 
Nr. 251. 
Abänderung des §. 77 der Friedens-Besoldungsvorschrift. 
Der bezeichnete Paragraph erhält im zweiten Absatz unter Ziffer 2 folgende Fassung: 
Wird das Uebungsmaterial der Train-Bataillone zu den in besonderen Kompagnien stattsindenden 
Uebungen des Beurlaubtenstandes vom Train benutzt, so sind für jede Uebung und jedes vier- 
spännige Fahrzeug 12 14, für jedes zweispännige Fahrzeug 9 .& und für jedes Karrenfahrzeug 
6 IEK als alcruhalturgaeld unter Titel 24 der Verpflegungsliquidation zu berechnen. Werden 
die Fahrzeuge den Depotbeständen entnommen und nur Geschirre und dgl. von den Train- 
Bataillonen hergegeben. so ermäßigen sich vorstehende Sätze auf 64 für das vierspännige, und 
auf 3 ¾ für das zweispännige und Karrenfahrzeug. 
In Vertretung. 
No. 433/8. 91. B. 3. Müller. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. September 1891. 
Nr. 252. 
Abänderung der Vorschrift über das Geschäftzrerfahren. bei den technischen Revisionen im Bereiche der 
i t 
rtilleriedepots. 
In der genannten Vorschrift ist Seite 10 Punkt c, Zeile 1 von oben, anstatt „Glogau und Neiße“ zu setzen: 
und Glogau 
Punkt 1, Zeile 1 von oben, hinter „Breslau,“ einzufügen: 
. zuflig 
Eine Ausgabe von Deckblättern findet nicht statt. 
In Veriretung. 
No. 364/9. 91. D. 2. Müller. 
Nr. 2 
253. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 4. d. Mis. 
nachstehende Ergänzungen und Abänderungen der Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements für die 
Eisenbahnen Sart beschlossen: 
I. Im ersten Absatz der Bestimmung unter 1 ist am Schlusse hinter den eingeklammerten Worten 
(ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose) einzuschalten: 
„ sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne Zusatz 
anderer Explosiostoffe hergestellt sind“. 
II. Am Schlusse der Bestimmung unter XI ist als neuer Absatz folgende Vorschrift einzuschalten: 
„Schwefelkohlenstoff im Gewicht von höchstens 2 kg darf mit anderen bedingungslos 
zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden,
	        
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