Kriegsministerium. Berlin den 15. Sepiember 1891.
Nr. 250.
Abänderungen der Friedens-Besoldungsvorschrift.
1. *ms# §. 30, 4 — dritte Zeile — sind die Worte:
„Ausnahme s. § 36,“ zu streichen.
*
iän F. 36,, ist der dritte und vierte Satz zu streichen. Hinter den zweiten Satz tritt Folgendes:
Wer nicht zurückkehrt, scheidet mit dem Ablauf der Probezeit aus dem Etat des Truppentheils
aus, gleichviel, ob er ein Civileinkommen erhält oder nicht.
In Vertretung.
No. 726/8. 91. B. 3. Müller.
Kriegsministerium. Berlin den 21. September 1891.
Nr. 251.
Abänderung des §. 77 der Friedens-Besoldungsvorschrift.
Der bezeichnete Paragraph erhält im zweiten Absatz unter Ziffer 2 folgende Fassung:
Wird das Uebungsmaterial der Train-Bataillone zu den in besonderen Kompagnien stattsindenden
Uebungen des Beurlaubtenstandes vom Train benutzt, so sind für jede Uebung und jedes vier-
spännige Fahrzeug 12 14, für jedes zweispännige Fahrzeug 9 .& und für jedes Karrenfahrzeug
6 IEK als alcruhalturgaeld unter Titel 24 der Verpflegungsliquidation zu berechnen. Werden
die Fahrzeuge den Depotbeständen entnommen und nur Geschirre und dgl. von den Train-
Bataillonen hergegeben. so ermäßigen sich vorstehende Sätze auf 64 für das vierspännige, und
auf 3 ¾ für das zweispännige und Karrenfahrzeug.
In Vertretung.
No. 433/8. 91. B. 3. Müller.
Kriegsministerium. Berlin den 23. September 1891.
Nr. 252.
Abänderung der Vorschrift über das Geschäftzrerfahren. bei den technischen Revisionen im Bereiche der
i t
rtilleriedepots.
In der genannten Vorschrift ist Seite 10 Punkt c, Zeile 1 von oben, anstatt „Glogau und Neiße“ zu setzen:
und Glogau
Punkt 1, Zeile 1 von oben, hinter „Breslau,“ einzufügen:
. zuflig
Eine Ausgabe von Deckblättern findet nicht statt.
In Veriretung.
No. 364/9. 91. D. 2. Müller.
Nr. 2
253.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 4. d. Mis.
nachstehende Ergänzungen und Abänderungen der Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements für die
Eisenbahnen Sart beschlossen:
I. Im ersten Absatz der Bestimmung unter 1 ist am Schlusse hinter den eingeklammerten Worten
(ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose) einzuschalten:
„ sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne Zusatz
anderer Explosiostoffe hergestellt sind“.
II. Am Schlusse der Bestimmung unter XI ist als neuer Absatz folgende Vorschrift einzuschalten:
„Schwefelkohlenstoff im Gewicht von höchstens 2 kg darf mit anderen bedingungslos
zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden,