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weise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm
ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tafeseinnahme als Entgelt gewährt
wird, als gelohnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahn-
führer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Pah- angenommen sind.
Als Werth der Tantièmen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde fest-
zusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).
Dieienigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren
Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lcben#bebursnse (Nahrung, Wohnung, Kleidung)
beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen
B. die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie
Koorlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt
wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie
ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es all-
gemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus
der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt
werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen.
agegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungsstationen, in Armenhäusern, Irren-
anstalten, Blindenanstalten, Idiotenhäusern oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als ver-
Acherungopftichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre
rbeit erhalten.
II. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem §. 121 der Gewerbeordnung entnommen
und bezeichnet die angeltstsasndiger, im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der Begriff
„Gehülfe"“ nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung
eines Arbeitsgehülfen zu verstehen und unsse alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in
kmirhschalcer und sozialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen
eichwerthig ist.
9 Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunalbehörden, sowie die in den Bureaus der
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgenossenschaften u. s. w.
beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleiviener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter,
Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche Azesiellte welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Ver-
wendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. auf
gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht
nach den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs= oder Staatsbeamte oder als pensionsberechtigte Kommunal=
beamte anzusehen sind (vergl. Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten höheren
Bureaudienst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebenso-
wenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind,
als Gehülfen Belten können.
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und Lohn oder auch nur
egen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn
eßhäftigten rbeiter, jeoweit sie im Hausstande des Dienstherrn leben (Haus= und Wirthschaftsgesinde). Die
in der Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer,
über den Stand der Dienstboten hinausragender sozialer Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privat=
sekretäre, Gesellschafterinnen, Oausdamen, Leibärzte, Lauszeistlih Hauslehrer, Lausbibliothekare u. s. w. sind
nicht versicherungeyssichtg, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergleiche Nr. XIV).
IV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Fnbegeif fortdauernder wirthschaftlicher Thätig-
keiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb nicht zu crachten. Die Verwaltungen des
Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbönde können, soweit die Ausübung der sogenannten regimi-
nellen Thätigkeit in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der Inbegriff
ewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, Telegraphen-Verwaltungen, staatliche
Kenban-Verwaltungen, Berg= und Hüttenwerke, staatliche und kommunale Land= und Forstwirthschaft,
Staats= und Kommunalbauten, Kommunal-Brauereien, Kommunal-Schlachthäuser, Kommnal Lerenanstakten,
städtische Gas= und Waherpere u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen dar-
stelli, als Betriebe anzusehen.