Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 7. September 1891. 
Nr. 256. 
Angaben in den Quittungen über die Fourage-Erhebung für pferdegeldempfangende Offiziere. 
Die Festsetzungen unter Ziffer 5 des Anhangs zu den Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern 
(Beilage zu Nr. 5 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1891) haben nicht allein auf die Rationsquittungen 
der nicht regimentirten Offiziere (S. 137 des Friedens-Natural-Verpflegungs-Reglements), sondern auf sämmt- 
liche Quittungen Anwendung zu finden, welche über die Fourage-Erhebung für pferdegeldempfangende 
Offiziere von diesen selbst oder seitens der Truppentheile 2c. ausgestellt werden. - 
No. 598/8. 91. B. 2. v. Funck. 
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 8. September 1891. 
Nr. 257. 
Doppelte Bretterwände auf den Schießständen. 
Die in der Anlage 3 zur Anleitung für den Bau von Schießständen beschriebenen doppelten Bretierwände 
sind künftig nach der den Kommando= 2c. Behörden unter Umschlag zugehenden Zeichnung herzustellen. 
Aenderung der Anlage 3 bleibt vorbehalten. 
No. 224/%0. 91. B. 4. v. Funck. 
Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 18. September 1891. 
Nr. 258. 
Bestimmungen über die Annahme, Anstellung und Entlassung der Beamten der Berliner und Charlotten- 
burger Schumaunschaf. 
Ar die Stelle der im Armee-Verordnungs-Blatt für 1884 Seite 17 und ff. veröffentlichten Bestimmungen 
über die Annahme 2c. der Beamten der Verliner und Charlottenburger Schutzmannschaft vom 18. Januar 
1884 treten die nachstehenden Vorschriften: 
1. Der zu überweisende Anwärter, welcher die Unteroffizier-Charge besitzen und mindestens 9 Jahre 
im stehenden Heere bz. in der Marine gedient haben muß, darf zur Zeit des Vorschlages das 
35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; er muß als Infanterist bz. Matrose mindestens 
1,70, als Kavallerist mindestens 1,68 Meter groß sein. 
Die Auswahl der Anwärter steht dem Polizei-Präsidium allein zu, und ist dasselbe nicht 
verpflichtet, seine ablehnende Verfügung näher zu begründen. 
. Die Eingaben wegen Notirung und Einstellung bei der Schutzmannschaft, welchen ein Nationale 
des Betreffenden nach dem anliegenden Schema beizufügen ist, werden ohne Innehaltung 
besonderer Termine durch die betreffenden Regiments-Kommandos dem Polizei-Präsidium über- 
sandt. Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes oder des Landsturmes, welche überhaupt nur 
ausnahmsweise notirt werden, haben sich an das zuständige Bezirks-Kommando zu wenden, und 
sich für die Zeit seit der Entlassung aus dem stehenden Heere bis zur Notirung bz. Einstellung 
über ihre Führung durch glaubhafte Atteste der betreffenden Ortspolizei-Behörden auszuweisen. 
Das zur Anfertigung der Eingaben erforderliche Material hat sich — soweit es nicht aus dem 
Ueberweisungs-Nationale ersichtlich ist — das betreffende Bezirks-Kommando durch Korrespondenz. 
mit den bezüglichen Truppentheilen bz. Behörden zu beschaffen. 
Die für geeignet befundenen Bewerber werden in der Anwärterliste notirt und nach Bedarf 
einberufen. Giebt die Führung oder die körperliche Brauchbarkeit nach der Notirung zu Bedenken 
Veranlassung, oder wird der Anwärter inzwischen zu einer anderen Behörde einberufen, so ist 
das Polizei-Präsidium seitens des vorgesetzten Truppentheils entsprechend zu benachrichtigen, 
damit über die Löschung in der Anwärterliste befunden werden kann. 
. Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche Untersuchung 
und in zweifelhaften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voran; nicht geeignete 
Anwärter werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten und Reisekosten zu ihrem Lrucpoenhhei 
furück eschick. Ehe über die definitive Anstellung Beschluß gefaßt wird, wird die ärztliche 
nterstchung wiederholt. 
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