Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
25. Jahrgang. Herlin den 24. Gktober 1891. Nr. 20. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationsprei dieses Blattes beträgt 1.A 50 A. Abonnirt kann werden: Guherhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
- Letzterer -*' auch der Verkauf nn Dioch Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
ckbogen; jeder Truckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sing um vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 262. 
Abänderung des §F. 2,1 der Friedens Besoldungsvorschrift 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß der §. 2 der Besoldungsvorschrift für das Preußische 
Heer im Frieden unter Ziffer 1 die aus der Anlage suere Fassung erhält. 
Bergen an Bord M. D. „Hohenzollern“ den 4. August 1891. 
Wilhelm. 
An das Kriegeministerium. v. Kaltenborn. 
  
1. Unabhängig von den Verpflegungsetats schließt die Zahl der als Sekondlieutenants u besoldenden 
Offiziere nicht innerhalb des einzelnen Truppentheils, sondern innerhalb affe aattung 
— fanterie einschließlich der Jäger und Schützen — Kaoallerie — inberhabelde — Fupen erie — 
Eisenbahntruppen — Train — ab.") 
Die aus der Selekta der Haupt-Kadettenanstalt hervorgegangenen Sekondlieutenants beziehen 
innerhalb der Gesammtzahl der Sekondlieutenants das chargenmäßige Gehalt auch dann, wenn 
innerhalb des Etats ihrer Waffengaktung Sekondlieutenantsstellen nicht offen sind. 
Im Uebrigen dürfen Sekondlieutenants, wenn für dieselben innerhalb der ffengattune 
das chargenmäßige Gehalt nicht frei ist, aus ossenen Portepeefähnrichsstellen die Löhnung der 
letzteren beziehen. Das Einrücken solcher Sekondlieutenants in das etatsmäßige Gehalt ihrer 
Charge beim Freiwerden von Stellen regelt das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. Oktober 1891. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinete Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 415/8. 91. B. 3. v. Kaltenborn. 
- In welchem Umfange die Truppen eine Beförderung von Portepeefähnrichen zu Sekondlieutenants über 
#esigene Verpflegungsetats hinaus in Vorschlag bringen dürsen, richtet sich nach den hierüber ergehenden besonderen 
Bestimmungen.
	        
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