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Nr. 266.
Verleihung des silberuen Portepees au Landgendarmen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich hiermit, daß künftig den Landgendarmen bereits nach einer
12 jährigen vorwurfsfreien Gesammtdienstzeit, worunter mindestens 2 Jahre als Gendarm, das Tragen des
Ulbewen Kortepess am Offiziersäbel gestattet werden darf. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere
zu veranlassen.
Hubertusstock den 15. Oktober 1891. .
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Oktober 1891.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 2383.10. 91. A. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. — Berlin den 15. Oktober 1891.
Nr. 267.
« Reitlehrer bei den Kriegsschulen.
Mit Allerhöchster Ermächtigung werden die §.S. 7,8 und 4,3 der Kriegsschul-Instruktion wie folgt ergänzt:
1. Der eine von den beiden Reitlehrern jeder Kriegsschule muß stets ein auf dem Militär-Reitinstitut
vorgebildeter Offizier der Kavallerie sein. Diesem ist die Reitausbildung der den berittenen Truppen
angehörenden Kriegsschüler zu übertragen.
Die Vorschläge zu dem Kommando als Reitlehrer erfolgen nach §. 4,3 der genannten Instruktion
mit der Maßgabe, daß das Generalkommando des Gardekorps sowie diejenigen der Armeekorps
mit geraden Nummern in den geraden, die übrigen Generalkommandos in den ungeraden Jahren
je einen auf dem Militär-Reitinstitut vorgebildeten Kavallerie-Offizier der General-Inspektion des
Milikär-Erziebhunge, und Bildungswesens namhaft machen.
Deckblätter zur Kriegsschul-Instruktion werden nicht ausgegeben.
No. 438,9. 91. A. 2. v. Kaltenborn.
o
Kriegsministerium. Berlin den 10. Oktober 1891.
Nr. 268.
Disziplinarbestrafung der im Interesse ihrer Hiilverforgung bei Civilbehörden kommandirten oder
beurlaubten Militärpersonen (S. 4 der Militär-Straf-Gerichts-Ordnung).
Die im Interesse ihrer Civilversorgung bei Civilbehörden kommandirten oder beurlaubten Militärpersonen
bleiben rücksichtlich militärischer Disziplinarvergehen (§. 1 Ziffer 1 und 2 der Disziplinar-Strafordnung) der
Disziplinarstrafgewalt der Militärbehörden unterworfen. Ebenso liegt die Vollstrecküng der wegen solcher
Vergehen verhängten Disziplinarstrasen den Militärbehörden ob.
er Zeitpunkt des Strafantritts ist jedoch der zunächst vorgesetzten Civilbehörde des Bestraften so
rechtzeitig mitzutheilen, daß diese eine etwa ersorderliche Vertretung desselben anzuordnen bz. aus dienstlichen
Rücksichten einen Strafaufschub zu beantragen in der Lage ist.
No. 285/9. 91. C. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. · Berlin den 16. Oktober 1891.
Nr. 269.
Pferdegelderbezug.
Bei Versetzung eines pferdegeldberechtigten Offiziers sind die Pferdegelder von dem neuen Truppentheil 2c.
schon für den Monat, in welchem die Versetzung ausgesprochen ist, zu zahlen und zu liquidiren und zwar
auch dann, wenn der Betreffende das Gehalt noch aus der alten Stelle bezieht.
No. 110/10. 91. A. 3. v. Kaltenborn.