Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
25. Jahrgang. terlin den 1. November 1891. Nr. 21. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der bistehr, Pränumerationspreis #eete lattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann zieden: —“ bei den 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Exvedition, Kochstra 
Bei Letterer za auch der Verkauf einzelner zunne ieses, Blattes; der Preis derselben richtet I!65 nach der Anzahl 
fis Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wirdr babei mit 20 bere echnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. dicse sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 14. 90 A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 280. 
Schraubstolleubeschlag. 
Auf den Mir ehaltenen Vortrag genehmige Ich hierdurch, daß an Stelle des Steckstollenbes lages der 
Schrenkstollenbeschio in der Armee zur Einführung gelangt. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu 
veranlassen. 
Stuttgart den 8. Oktober 1891. „ 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministeruum. Berlin den 30. Oktober 1891. 
Vorstehende Allerh öchste Kabinete" Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit 
dem Hinzufügen, daß weitere Bestimmungen nachfolgen werden. 
No. 196/10. 91. A. 3. v. Kaltenborn. 
Nr. 281. 
Disziplinarstrafgewalt und Befugniß zur Urlanbsertheilung der Kommandanten für Truppen-Uebungsplätze. 
Ich bestimme hierdurch: 
1. Die Kommandanten der Schieß= und Uebungsplätze Jüterbog und Hagenau üben die Dizinar= 
strafgewalt des Kommandanten eines offenen Oris aus und die Kommandanten von Wesel und 
Darmstadt haben die ihnen in dieser Eigenschaft zustehende Disziplinarstrafgewalt auch in Bezug 
auf die ihnen unterstellten Schießb= und Uebungsplätze wahrzunehmen. 
Die genannten Kommandanten üben gegenüber dem ihnen auf den Schieß= und Uebungsplätzen 
unmittelbar unterstellten Personal die den Regiments-Kommandeuren mstehende Befugniß zur 
Urlaubsertheilung aus. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Hubertusstock den 15. Oktober 1891. 
Wilhelm. 
An das Kriegoministerium. v. Kaltenborn.
	        
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