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(Instmann, Kathenmann, Rreimann 2c.) als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Schar-
werkers 2c. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers 2c. gelohnt, wenn auch
der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner 2c., der ihn gestellt
hat, ausgehändigt werden sollte.
IX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz
folgende Kennzeichen aufgestellt: · ·
1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen
etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt, ·
2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, insofern er in deren Auf-
trage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren
ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse herstellt oder bearbeitet,
3. die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbst-
ständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibenden außerhalb deren Betriebsstätten verwendet werden.
er Hausgewerbetreibende ses die hergestellten oder bearbeiteten Ereuprifs in der Regel nicht
unmittelbar an die Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbetreibende, welche ihrerseits
aus dem Absatz der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn erzielen.
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels an Raum in der Werkstätte des
Schneidermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch auch ein Schneider
er Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden Waaren anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können.
zielmehr werden der Erstere als sm—“xA die Letzteren als selbstständige Unternehmer anzusehen sein.
die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender in eigenen
etriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbstständige
Wohnarbeiter sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Die zu
Kr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft eines sogenannten Akkordanten
nden hier entsprechende Anwendung.
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten zuständig ist, ergiebt sich aus §§. 41
und 120 des Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Versicherungsanstalt,
in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem
„Betriebe“ slattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnahmslos, nicht bloß
im Zweifel, der Sitz des Betriebes (§. 41 Absatz 3 des Gesetzes).
Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt (wirthschaftliche Schwerpunkt) des
Unternehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Ver-
kaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Eintragungen in Firmen= oder Gewerberegister zu
entnehmen sein. Mit dem Wohnsitz des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen.
Hiernach sind die Arbeiter r2c., welche außerhalb des Betriebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem
Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu
versichern. Jedoch kann eine dauernde oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von
dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter eines selbstständigen Betriebes mit einem
besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen.
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land= und forstwirthschaftlichen Betriebes kommen die
Bestimmungen im §. 44 Absatz 2 und 3 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. Seite 132) in Betracht.
Hauplb „Fr den Sitz gemischter, aus Haupt= und Nebenbetrieb bestehender Betriebe entscheidet der Sitz des
auptbetriebes.
Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter 2c. eines inländischen Betriebes
anzusehen sind, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes. Hiernach
unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte
Wolchte, im Auslande aufstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den Bestimmungen
es Gesetzes.
Wenn dagegen Personen im Inlande beschäftigt werden, welche einem im Auslande belegenen
Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständigkeit der
Versicherungsanstalt entscheidend.
» eeleute sind nach 8. 136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren
Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. Als Heimathshafen (Registerhafen) gilt derjenige Hafen,
von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben wird (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-
Gesetzbl. 1869 Seite 379).
Berlin, den 31. Oktober 1890.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Dr. Bödiker.
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