— 243 —
die bisherige Spalte 4 erhält die Nummer 5. Der Kopf derselben lautet nunmehr „Summe 1,
3 und 4.7“
3. Die Aenderung zu 1, welche handschriftlich auszuführen ist, erhält rückwirkende Kraft. Die
Truppentheile haben daher die im Luftschifferdienst ausgebildeten und inzwischen zur Entlassung
gekommenen Mannschaften den betreffenden Bezirkskommanvos noch nachträglich sofort namhaft
zu machen.
4. Für die Aenderung zu 2 bleibt die Ausgabe von Deckblättern vorbehalten.
No. 1533/91. Geh. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. ·
Militär-Oekonomie-Departement. Verlmden27.0ktober1891.
Nr. 285.
Fuhrkosten bei Besichtigungen.
Der in dem Erlasse vom 1. November 1878 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 241) ausgesprochene Grundsatz, —
daß die höheren Truppenbefehlshaber r2c. bei ihren Besichtigungsreisen auf eine Fuhrkostenentschädigung für
die in auswärtigen Garnisonen zurückzulegenden Wege nach außerhalb gelegenen Garnisonanstalten 2c. in dem
Falle keinen Anspruch haben, wenn sie als Empfänger mehrerer Rationen für die Reisen nach den einzelnen
arnisonorten seibst keine Reisekosten erhalten, — ist durch die Reiseordnung für die Personen des Soldaten-
standes nicht aufgehoben.
No. 690/10. 91. B. 3. v. Funck.