Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Anrechnung von Kriegsjahren für die aus dem aktiven Dienst zur Truppe des Reichs- 
kommissars für Ostafrika übergetretenen Militärpersonen. 
Ich bestimme, daß die militärischen Unternehmungen der Truppe des Reicsekommssart für Ostafrika im Sinne 
des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
Meiner Marine 2c., vom 27. Juni 1871 und des §. 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 als 
ein Feldzug anzusehen sind. Denjenigen aus dem Heere oder Meiner Marine zu dieser Truppe übergetretenen 
Militärpersonen, welche in je einem der Jahre 1889, 1890 und 1891 an einem Gefechte Tei genommen haben, 
kommt je ein Kriegsjahr zur Anrechnung. Der Theilnahme an einem Gefechte ist eine fortlaufende Dienstzeit 
von zwei Monaten in je einem der drei vorbezeichneten Jahre gleichzustellen, mit der Maßgabe, daß, wo zwar 
eine sorllaufende Dienstzei von zwei Monaten vorliegt, ihr Ende aber nicht in dasselbe Kalenderjahr wie ihr 
Anfang fällt, ein riegeichr= zur Anrechnung kommt. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Oktober 1891. 
lhelm. 
v. Caprivi. 
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt). 
Kriegsministerium. · Berlin den §. Dezember 1891. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Xo. 18/11. 91. C. 1. v. Kaltenborn. 
Nr. 303. 
Disziplinar-Strafgewalt des Gonverneurs des Invalidenhauses zu Berlin, der Kommandantender Invalideu= 
häuser zu Carlshafen und Stolp, sowie Unterstellung des letzteren Invalidenhauses unter das General- 
kommando XVII. Armcekorps. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Jch dem Gouverneur des Invalidenhauses zu Berlin die Dieziph nar- 
Strafgewalt eines Divisions-Kommandeurs, den Kommandanten der Invalidenhäuser zu Carlshafen und Sto 
die Disziplinar-Strafgewalt eines detachirten Stabsoffiziers. Den Kommandeur des Husaren-Regiments Fu 
Blücher von Wahlstatt (Pommerschen) Nr. 5 entbinde Ich von der Oberaussicht über das Invalidenhaus zu 
Stolp und bestimme hierbei, daß letzteres dem Generalkommando des XVII. Armeekorps unmittelbar unter *# 
Neues Palais den 12. November 1891. 
— 
  
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. November 1891. 
Vorstehende Allerhöchste Kabineto'c#rdre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 264/11. 91. C. 3. v. Kaltenborn. 
Nr. 304. 
Künftige Benennnug des Infanterie-Regiments Prinz Friedrich Karl von Preußen 
(8. Brandenburgischen) Nr. 6. 
ch bestimme, daß das Infanterie-Regiment Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburgisches) 
Gtr. 64 künftig den Namen wanterie egiment General= geldmarscha Pei gfrier Karl von Preußen 
(8. Brandenburgisches) Nr. 64"“ führen soll, und beausftrage Sie, diese Meine Bestimmung der Armee bekannt 
zu machen. 
Letzlingen, den 14. November 1891. „ 
«» Wilhelm. 
An den Kriegsminister. 4 
Kriegministerium. Berlin den 1. Dezember 1891. 
orstehende Allerhschste Kabinete'Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 786/'Il. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
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