— 267 —
Kriegsministerium. Berlin den 15. Dezember 1891.
Nr. 315.
Steupelung der Kavallerie-Degen 89.
Die Kavallerie-Degen 89 sind nicht nur auf der inneren Fläche des Hauptbügels hinter dem Griff, sondern
auch auf der inneren Seite der Scheide mit der unter III # bis c der Vorschrift über das Stempeln der
Dandwassen aufgeführten Stempelung zu versehen
n Deckblatt zur entsprechenden tc dindigins der Ziffer 7 auf Seite 6 der genannten Vor-
schrift gelangt bei nächster Gelegenheit zur Ausgabe
No. 268/12. 91. D. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin, den 15. Dezember 1891.
Nr. 316.
Aenderung der Anleitung für den Bau von Schießständen.
1. In § 2 ist ver suche Absatz zu streichen und hioaür u setzen:
lände ist derart zu wählen, d ta in der Schußrichtung bis zur Gesammi-
schide (Gevehr 88 ungefähr 4000 m, Karabiner 88 und Gewehr 91 ungefähr
3400 m, Revolver 79 ungefe hr 1350 m), sewie auf einer sich allmählich zu 650 m
seitlich ver äußersten Grenzen der Standanlage erweiternden trecke keine Ortschaften,
Gehöfte u. s. w. gelegen sind. — Tafel I A
2. In § 11 ist Zeile 4 von oben 1300 statt 600 und F 5 9 oben 2500 statt 2800 zu setzen.
3. In § 27 # der ö weite und dritte Absatz zu streichen und dafür zu setzen:
4 8 Anschlaggestel hat einen vorderen und einen hinelren Drahtbügel von je 0,10 m
i t
Der gefahrdete Abschnitt wird bei Anwenkung des Anschlaggestells
Uür Entfernungen von 100 m auf
- - - -2 515“v -
- - = 200 = = 10 =
- - : 250 12,5 =
- - = 300 = 15 =
- - : 400 = = 20 =
- - : 500 = 25 =
- - - - 30 -
600
seitlich der Mittellinie ein sschränkl.
4. § 28. Der #en ist zu streichen und dafür zu u secen
Reicht auch das Anschlaggestell uur icherun des seitlichen Geländes nicht aus oder
2 auch das hinter den Ständen befindliche Gelände besonders gesichert werden, so
sind Blenden im Verein mit dem Anschlaggestell oder ohne dasselbe in Anwendung
zu bringen.
Die Blenden sind entweder „bewegliche“ (fahrbare) oder „feste.“
Diebeweglichen Blenden kommen auf Ständen mit wechselnder Stellungder Schützen
und festem Shandort der Scheibe zur Anwendung. Sie gestatten die Ausnutzung der
Stände auf allen Schußweiten, haben aber den Nahhhei, daß die geringen Abmessungen
ihrer Ausschnitte das Gesichtsfeld des Schützen einengen
Seste enden finden Anwendung bei sesfänden mit cfestem Stanvort der Schten
ei wechselnder Stellung der Scheiben berüngt diese Blendenart also in der Regel
die Anlage 9 bersenkter Anzeigerdeckungen, welche wegen der Boden= bz. Grundwasser-
vurhälin e nicht überall eingerichtet werden können. Auch wird die Ausnutzung der
betreffenden Linien auf wenige Schußweiten beschränkt, indem bei einer mehr wie 100 m
betragenden Entfernung zwischen Geschoßfang und Sche Fbensellung das Auffangen der
Geschosse durch den Geschoßfang nicht mehr Lau gesichert i