Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Das Gesichtsfeld des Schützen ist indeß bei festen Blenden ein freieres, weil sie 
größere lichte Abmessungen als die beweglichen zulassen. 
Bei beweglichen Blenden ist stets das Anschlaggestell zu benutzen, weil Rücksichten auf 
Transportfähigkeit derselben möglichste Einschränkung ihrer Breite gebieten und daher 
ein Abweichen von Geschossen auch seitlich dieser Blenden durch das Anschlaggestell ver- 
hindert werden muß. — Bei festen Blenden kann das Anschlaggestell in Fortfall kommen, 
wenn Blende Nr. 1 zwei Meter breit und mit „Lappen“ versehen ist. — Zum Schießen 
„stehend aufgelegt“ ist das Anschlaggestell auch bei diesen Blenden, indeß nur zum Auf- 
legen des Gewehrs und daher ohne Bügel, zu benutzen 
Die Anwendung der vorbeschriebenen Mittel in Verbindung mit einem entsprechend 
bemessenen Geschoßfang (vergl. Anlage 5) und den vorschriftsmäßigen Seitenwällen 
macht * unmöglich, daß ein Geschoß im freien Fluge den Raum der Schießstände 
verlä 
5. Demnächst gelangen zur Verausgabung 
Mn) eine neue Tafel. IIIa über Herstellung von Geschoßfängen aus Klobenholz, welche als 
Grundlage in denjenigen Fällen zu dienen hat, in denen die Nothwendigkeit solcher 
Geschoßfänge seitens des Kriegsministeriums anerkannt wird; 
b) eine Neubearbeitung der Anlage 5 aus Anlaß der Einführung von veränderten beweglichen 
(fahrbaren) Blenden, welche zugleich Vorschriften zur Eimichung der Schießbahnen für 
diese neuen Blenden enthält 
) eine Anleitung zur Ausbesserung der neuen beweglichen Blenden. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Jo, 1282/10. o1. B. 4. 
  
  
v. Kaltenborn. 
Nr. 317. 
Anstellung von Unteroffizieren als Konstabler bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. 
DSbestimmungen 
für die Anstellung von Unteroffizieren mit neunsähriger Dienstzeit als Konstabler bei der Polizeibehörde 
der Freien und Hansestadt Hamburg. 
§. 1. 
Der zu überweisende Aspirant muß mindestens Unteroffizier sein und im Ganzen 9 Jahre im stehenden 
Heere oder in der Marine gedient haben. Er muß mindestens 1,70 m groß sein. 
§. 2. 
Der Aspirant darf das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben, muß gesund sein und sich einer 
endgültigen ärztlichen Untersuchung bei der Anstellungsbehörde unterwerfen. 
8. 3. 
Der Aspirant muß ein entsprechendes Aeußere und gewandtes Benehmen haben, fertig lesen und 
HGreiben und einen genügenden schriftlichen Aufsatz (Bericht) liefern, auch gute Führungs-Atteste vorlegen 
önnen. 
S. 4 
hal Der Aspirant muß mit einer brauchbaren Uhr versehen sein und hat dieselbe in gutem Zustande zu 
erhalten. 
Der Aspirant ist verpflichtet, der Sterbekasse sowie der Krankenkasse der Polizeibeamten sofort, der 
Hamburgischen Wittwen= und Waisen-Pensionskasse bei fester Anstellung beizutreten. 
S. 6. 
Die Betreibung eines Nebengeschäfts ist dem Aspiranten ebensowenig wie dem Konstabler gestattet.
	        
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