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8. 7.
Der Aspirant erhält, gleichwie der Konstabler, Dienstkleidung eliefert.
Für die einzelnen Bekleidungsstücke ist eine bestimmte Tragezeit festgesetzt, nach deren Ablauf dieselben
in das Eigenthum des Trägers übergehen. Bei etwaiger Entlassung sind die nicht ausgetragenen Stücke da-
gegen zurück zu liefern, T Ausnahme der Stiefeln, für welche der der rückständigen Tragezeit entsprechende
Werth baar zu zahlen is
ehlt bei der — irgend ein Theil der gelieferten Dienstkleidung, so ist entsprechender Ersatz
zu leisten. Das Gleiche gilt von in unbrauchbarem Zustame zurückgelieferten Theilen der Dienstkleidung.
§. 8.
Der Aspirant hat den bestehenden Befehlen bz. der Dienstinstruklion, auch wenn solche abgeändert
werden sollten, unbedingt Folge zu leisten und ist den Bestimmungen des Disziplinargesetzes für die nicht
richterlichen Beamten vom 7. anb 1884 unterworfen.
8. 9.
Die, Annahme erfolgt zunächst nur auf 6 Monate Probezeit.
Wihrend bieser Zeit sieht es der Polizeibehörde frei, den Aspiranten jeder Zeit ohne Weiteres des
Dienstes zu entlassen. Andererseits lert es dem Aspiranten frei, nach h0raufgegangener halbmonatlicher, stels
auf den letzten Tag eines Monats zu stellender Kündigung das Verhältniß zu lösen
S. 10.
Nach Ablauf der befriedigend bestandenen Mebezei erfolgt die feste Anstellung.
S. 1
Vor der Annahme hat der Aspirant die Vasthenm abzugeben, daß er keine Schulden habe. Er hat
seine sofortige Entlassung aus dem Dienst zu gewärtigen, sobald sich die Unwahrheit dieser Verstcherung
herausstellt.
5. 12.
Der fest angestellte Konstabler ist pensionsberechtigter Beamter nach Maßgabe des Hamburgischen
Pensions-Gesetzes.
8. 13.
Das Gehalt der Kostabler, auch während der Probezeit, beträgt für das Jahr #. 1300 und steigt
von 5 zu 5 Jahren um je 100 M. bis zum Maximalgehalt von M. 1600. Vom Gehalt, welches in Monats-
raten gezahlt wird, werden für Dienstkleidung für das Jahr 50 —. in Abzug gebracht.
S. 14.
Der Konstabler hat in Brlangsuuen W auf Beförderung zum Offizianten. Die Offizianten
beziehen ein Gehalt von M. 1600 bis
8. 15.
Die Konstabler erhalten den Civilversorgungsschein nach Maßgabe des §. 1 der Grundsätze für die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
8. 16.
Die Aspiranten unter 9jähriger Dienstzeit erwerben nach einer Gesammtdienstzeit von 15 Jahren
den Civilversorgungsschein, welcher nur für den Civildienst der Freien und Hansestadt Hamburg Gültigkeit hat.
Die Polizeibehörde.
Kriegsministerium. Berlin den 25. November 1891.
Departement für das Invalidenwesen.
Vorstehende Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee cbracht, „ daß bis auf Weiteres
uuch Unteroffizere von nur sechsjähriger Dienstzeit zur Einstellung als Konstabler gelangen.
No. 189/11. 91. C. v. Spitz.