Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

3 Halsbinden, 
3 Tuchhosen, 
2 weißleinene Hosen, 
2 Drillichhosen, 
2 Unterhosen, 
1 Mantel, 
Paar Tuchhandschuhe, nur für die Stammmannschaft erforderlich; (dem Unteroffizier 
2 Paar Lederhandschuhe), 
— 
Die während des echsmonatigen ba. 1½ jährigen 
Paar Stiefel Kommandos sonst noch fällig werdenden Klein-Bekleidungs- 
Paar E biefe schul stücke (siehe IV. Zc) sind gleichzeitig mit einzusenden. Als 
O- r nürschuhe, * Tragezeit ist nur die etatsmäßige in Ansatz zu bringen. 
3 enn ohlen Flecken Die von vornherein mitzugebenden Sohlen und das dritte 
3 Hemden (darunter ein neues) Hemd dürfen von den fällig werdenden Stücken nicht 
abgerechnet werden. 
mit Zubehör (ohne Haarbusch, aber mit Helmüberzug), 
— — — 
  
mit Zubehörs), 
mit Säbeltasche und Schloß, 
    
   
  
    
mit Zubehör, 
    
–— 
——e-————— 2 02 οÑ$ οÑ3 
in 2 Rahmen, 
     
  
  
   
   
  
   
  
das darunter rothe Tuchleisten zum 
und 2 Paar Trommelstöcke für den 
vorderen Patrontaschen kommen für 
egfall.) !ê2½ 
und Offizierburschen — ist ein 
und jeden bis Ende Februar ein- 
Uebungszeit erforderlich und gleich 
der zu übersenden: 
mit Einlage zum Besetzen des Sonntagsrockes; das Aufnähelohn von 
vom Lehr-Infanterie-Bataillon in derselben Weise, wie das Sohlen= 
(siehe IV. 4) eingezogen. 
*) Die Tornister der Gemeinen müssen mit neuem Bodentheil (A. K. O. v. 12. 12. 1889) versehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.