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5. Die Kosten für den Marsch der Kommandirten zum Lehr-Infanterie-Bataillon werden von
letzterem gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den
Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben,
damit diese dem Lehr-Infanterie-Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung
legen können.
VIII. Geldverpflegung 2c.
1. Wegen der Gehalts= und Löhnungs-Gebührnisse 2c. wird auf den Friedens-Verpflegungs-Etat
des Lehr-Infanterie-Bataillons verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt bz.
Löhnung, Löhnungszuschuß und Naturalverpflegung von dem Lehr-Infanterie-Bataillon, und zwar:
a) die für die Uebungszeit kommandirten Offiziere vom 1. Mai bis einschließlich September,
b) die für den Stamm kommandirten Osfiziere vom 1. Mai des laufenden bis einschließlich
30. September des nächsten Jahres,
I) die Unteroffiziere und Oemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentritistag des Lehr-
Infanterie-Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages, ·
d) die als Ersatz für zurückberufene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffe-
tag beim Lehr-Infanterie-Bataillon folgenden Tage ab. ·
2.DemLehr-Jnfantetie-BataillonistvonjedemAufriickenderKommandirtetxmciahöhekcöGehalt
oder in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Zahlung zu erfolgen
Lae, sooleih Kenntniß zu geben, ebenso von der Versetzung eines Kommandirten zu einem andern
ataillon.
3. Die Höhe der vom 1. Mai ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge:
a) zur Wittwenkasse,
b) = Kleiderkasse,
c) Regimentsmufikkasse,
4) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine,
3 zur LHunsammensteuer und (— nur für die Stamm-Offiziere
ist dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 11 Lage vor dem Eintreffen der Ofsfiziere mitzutheilen.
In dieser Mittheilung sind ferner anzugeben die Reisetage nach Potsdam der für die
Uebungeeit kommandirten Offiziere und bis zu welchem Tage die Hauptleute die Ration von
ihrem Truppentheil beziehen werden. » · ,
«bh211ndere als die voraufgeführten Abzüge werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon nicht
einbehalten.
Die nach der Gehaltszahlung am 1. April in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an
Wittwenkassen= und Kläderlt enbeiträgen sowie Lebensversicherungsprämien der sum Hiamm
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kommandirten Offiziere sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon bis zum 16. desse
einzusenden. çl
Nach Rückkehr der Offiziere zu ihren Truppentheilen werden die unter Za bis d bezeichneten,
in er sass des Lehr-Infanterie-Bataillons vorhandenen Gehaltsabzüge den Truppentheilen
überwiesen.
Die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß= c. Fonds ihrer
Truppentheile sewährt werden (siehe Bemerkung 2 auf Seite 31 des Armee-Verordnungs-Blattes
für 1889), zahlt das Lehr-Infanterie-Bataillon am Schlusse jedes Monats vorschußweise. Die
Erstattung und Einziehung erfolgt wie zu IV. 4 angegeben.
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Kriegsministerium. Berlin den 30. Januar 1891.
Nr. 28.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft.
Unter Bepugnahe auf §. 2, ub der Heerordnung setzt das Kriegsministerium hierdurch fest, daß Stabs-
offiziere des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der 3., 7., 1I., 15., 19., 23., 27.,
31., 33., 39., 43., 58. und 70. Infanterie-Brigade, eventuell in den Gebietstheilen derselben beizuwohnen haben,
welche Rekruten für die Garde stellen. Im Bezirke der 27. Infanterie-Brigade erstreckt sich die Wheilnahme
auf das Aushebungsgeschäft der beiden Ober-Ersatzkommissionen dieses Bezirks, soweit ein gleichzeitiges Tagen