Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in 
Gemäßheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung statt. 
26 n Augusta Garde-Grenadier-Regiment Nr. 4 nimmt an den Herbstübungen des Garde- 
orps Theil. 
Bei der Anlage sowohl, als der Ausführung aller Uebungen ist auf Verringerung der Flurschäden 
Bedacht zu nehmen. In denjenigen Fällen, in welchen die Flurentschädigungen als besonders 
hoch sich herausstellen, hat Mir das Kriegsministerium Berichte der Dirisions-Kommandeure 
darüber vorzulegen, welchen besonderen Umständen dies zuzuschreiben ist und welche Anordnungen 
zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren. 
Bei dem Garde-, I., III., V., VI., IX., XIV., XV. und XVII. Armeekorps finden Generalstabs- 
reisen, bei dem XVI. Armeekorps eine Festungs-Generalstabsreise nach Maßgabe der Bestimmungen 
über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 statt. 
Bei dem Garde-, I., II., III., V., VI. und IX. Armeekorps finden Kavallerie-Uebungsreisen nach 
Maßgabe der Instruktion vom 23. Januar 1879 statt. 
Eine größere Armirungs-Uebung der Jus-Antilleii hat bei Metz, eine größere pionier-technische 
Uebung bei Graudenz stattzufinden. Die näheren Anordnungen über “z= von Truppen 
an diesen 1Urhunzen sowie die sonst erforderlichen Aufohrungsbestimmungen trifft das Kriegs- 
Muterlum beziehungsweise die General-Inspektion des Ingenieur= und Pionierkorps und der 
estungen. 
Ueber die Abhaltung von Befestigungs= beziehungsweise Angriffs-Uebungen unter Bethei- 
ligung aller Waffen behalte Ich Mir weitere Bestimmung vor. 
Die Rückkehr der Truppen von den Herbstübungen in ihre Standorte ist derartig anzuordnen, daß 
die in Meiner Ordre vom 29. Januar 1891 über die Rekrutirung des Heeres für 1891/92 in 
Betreff der Entlassung der Reserven gegebenen Festsetzungen zur Ausführung gelangen können. 
Berlin den 19. Februar 1891. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
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Kriegsministerium. Berlin den 19. Februar 1891. 
Im Anschluß an vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird bestimmt: 
I. Zu 1. Ueber Beritenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiiere 
erfolgen diesseits weitere Mittheilungen an die betheiligten Stellen. 
Zu 3. Die sämmtlichen zu den besonderen Kavallerie-Uebungen heranzuziehenden Regimenter 
sind gemäß F. O. 2. 6 insoweit in ihrem Mannschaftsstande zu ergänzen, als sie diesen auf 
Pferden beritten machen können, welche nicht schonungsbedürftig stn 
214. Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung 
gestellt: 
dem Gardekorps 3000 —, 
dem J. Armeekorons.. 2500 , 
den übrigen Armeekorpsie. 2000 —4 
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf die „Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen“ 
(Armee-Verordnungs-Blatt 1879, Seite 37 bis 39) Bezug genommen. 
Zug. Die näheren Anordnungen über die Armirungs-Uebung bei Metz bleiben vorbehalten. 
II. Zum Zweck kriegsgemäßer Verwendung der Pionier-Detachements werden den beim IV., XI., 
II. und XVII. Armeekorps zu bildenden Kavallerie-Divisionen je 200 /. für Rechnung des 
Kapitels 39, Titel 9, zur Verfügung gestellt. Eine Ueberschreitung dieser Beträge ist unstatthaft. 
No. 790/2. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
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