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Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in
Gemäßheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung statt.
26 n Augusta Garde-Grenadier-Regiment Nr. 4 nimmt an den Herbstübungen des Garde-
orps Theil.
Bei der Anlage sowohl, als der Ausführung aller Uebungen ist auf Verringerung der Flurschäden
Bedacht zu nehmen. In denjenigen Fällen, in welchen die Flurentschädigungen als besonders
hoch sich herausstellen, hat Mir das Kriegsministerium Berichte der Dirisions-Kommandeure
darüber vorzulegen, welchen besonderen Umständen dies zuzuschreiben ist und welche Anordnungen
zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren.
Bei dem Garde-, I., III., V., VI., IX., XIV., XV. und XVII. Armeekorps finden Generalstabs-
reisen, bei dem XVI. Armeekorps eine Festungs-Generalstabsreise nach Maßgabe der Bestimmungen
über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 statt.
Bei dem Garde-, I., II., III., V., VI. und IX. Armeekorps finden Kavallerie-Uebungsreisen nach
Maßgabe der Instruktion vom 23. Januar 1879 statt.
Eine größere Armirungs-Uebung der Jus-Antilleii hat bei Metz, eine größere pionier-technische
Uebung bei Graudenz stattzufinden. Die näheren Anordnungen über “z= von Truppen
an diesen 1Urhunzen sowie die sonst erforderlichen Aufohrungsbestimmungen trifft das Kriegs-
Muterlum beziehungsweise die General-Inspektion des Ingenieur= und Pionierkorps und der
estungen.
Ueber die Abhaltung von Befestigungs= beziehungsweise Angriffs-Uebungen unter Bethei-
ligung aller Waffen behalte Ich Mir weitere Bestimmung vor.
Die Rückkehr der Truppen von den Herbstübungen in ihre Standorte ist derartig anzuordnen, daß
die in Meiner Ordre vom 29. Januar 1891 über die Rekrutirung des Heeres für 1891/92 in
Betreff der Entlassung der Reserven gegebenen Festsetzungen zur Ausführung gelangen können.
Berlin den 19. Februar 1891.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
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Kriegsministerium. Berlin den 19. Februar 1891.
Im Anschluß an vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird bestimmt:
I. Zu 1. Ueber Beritenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiiere
erfolgen diesseits weitere Mittheilungen an die betheiligten Stellen.
Zu 3. Die sämmtlichen zu den besonderen Kavallerie-Uebungen heranzuziehenden Regimenter
sind gemäß F. O. 2. 6 insoweit in ihrem Mannschaftsstande zu ergänzen, als sie diesen auf
Pferden beritten machen können, welche nicht schonungsbedürftig stn
214. Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung
gestellt:
dem Gardekorps 3000 —,
dem J. Armeekorons.. 2500 ,
den übrigen Armeekorpsie. 2000 —4
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf die „Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen“
(Armee-Verordnungs-Blatt 1879, Seite 37 bis 39) Bezug genommen.
Zug. Die näheren Anordnungen über die Armirungs-Uebung bei Metz bleiben vorbehalten.
II. Zum Zweck kriegsgemäßer Verwendung der Pionier-Detachements werden den beim IV., XI.,
II. und XVII. Armeekorps zu bildenden Kavallerie-Divisionen je 200 /. für Rechnung des
Kapitels 39, Titel 9, zur Verfügung gestellt. Eine Ueberschreitung dieser Beträge ist unstatthaft.
No. 790/2. 91. A. 1. v. Kaltenborn.