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Kriegsministerium. Berlin den 26. Februar 1891.
Nr. 39.
Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1891/92.
1. Der vorliegenden Nummer des Armee-Verordnungs-Blattes sind in besonderer Beilage die
Bestimmungen für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1891/92
beigefügt.
2. Abdrücke dieser Beilage sind bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn,
Berlin SW., Kochstraße Nr. 68—70, auf unmittelbare Bestellung zum Preise von 30 Pf. für das
Exemplar zu haben.
No. 851 2. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Februar 1891.
Nr. 40.
Vorbereitung zur Offiziersprüfung.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird bestimmt, daß zur Offiziersprüfung ohne vorgängigen Besuch einer
Kriegsschule (6##. 3 und 11 der Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes) vom
1. August 1891 ab bis auf Weiteres nur solche Aspiranten zuzulassen sind, die eine geregelte militärwissen-
schaftliche Vorbereitung von mindestens fünfmonatlicher Dauer nachweisen.
No. 567/1. 91. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Februar 1891.
Nr. 41.
Abgabe von Akten an das Archiv des Kriegsministeriums.
Mit Auerhöchster Genehmigung werden die Bestimmungen über die Aussonderung von Akten — Anlage
ur Verfügung vom 28. August 1855 Nr. 630/8. A l — dahin geändert, daß die unter Ziffer 2 aufgeführten
kten und Schriftstücke, soweit sie sich zur Einverleibung in das Archiv des Kriegsministeriums eignen, an
letzteres abzugeben sind. 4
ehufs Auswahl der bezüglichen Akten 2c. haben sämmtliche Kommandobehörden und Truppentheile
vollständige Inhaltsverzeichnisse der bei ihnen befindlichen Akten rc. der bezeichneten Art aufzustellen. Die für
den Dienstbetrieb noch nicht entbehrlichen Akten 2c. sind als solche zu kennzeichnen.
Die Verzeichnisse sind bis zum 1. Juni d. J. gesammelt — für die im Armeekorpsverbande stehenden
Behörden und Truppentheile durch die Königlichen Generalkommandos, im Ucbrigen durch die obersten Waffen-
instanzen — dem Kriegsministerium (Archio) zu übersenden.
No. 186/1. 91. K. M. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 6. Februar 1891.
Nr. 42.
Aeuderungen in der Verwaltung bei den technischen Instituten der Artillerie.
3 Abänderung des Absatzes I. B. 3 des Erlässes vom 23. Oktober 1890 Nr. 927/9. 90. D. 3. (Armee-
erordnungs-Blatt Seite 216) wird bestimmt, daß die Frachtbriefe, Militärfahrscheine und statistischen Nach-
weise über den Waarenverkehr bei den technischen Instituten der Artillerie unter der Ueberschrift
„Fabrikaten= bz. Materialien-Verwaltung de . .(Name des Instituts)“
bis auf Weiteres seitens des Fabrikaten= bz. Materialien-Verwalters allein zu unterschreiben und mit dem
Dienstsiegel des betreffenden Instituts zu versehen sind.
Eine Vertretung des Fabrikaten, bz. Materialien-Verwalters durch Personen des dem Unteroffizier=
stande angehörenden Unter-Zeugpersonals ist hierbei nicht zulässig.
No. 331/I. 91. D. 3. v. Kaltenborn.
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S.