Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. 
Die aus scharfen 
Nr. 43. 
Ablieferung der Patronenhülsen 88 an die Artilleriedepots. 
und die aus Platzpatronen 88 herrührenden gebrauchten Patronenhülsen sind fernerhin von 
Berlin den 7. Februar 1891. 
den Truppen getrennt zu halten und ist auch jede Sorte für sich verpackt an die Artilleriedepots zur Ablieferung 
zu bringen. Ein 
Reinigen der Hülsen oder Entfernen der Zündhütchen aus denselben hat auch in Zukunft 
nicht staltzufinden, doch sind die Hülsen aus scharfen Patronen möglichst gegen Beschädigungen zu sichern. Zu 
diesem Zwecke sind dieselben zur Versendung, soweit wie möglich in Packtüten für Platzpatronen zu 75 Stück, 
ordnungsmäßig in Packgefäße zu verpacken. Bei fehlenden Packtüten sind zur Verpackung andere geeignete 
Zwischenmittel zu 
ist unstatthaft. 
  
benutzen. Eine Verwendung von Säcken zur Verpackung von Hülsen aus scharfen Patronen 
Die Artilleriedepots haben sowohl die noch in ihren Beständen befindlichen, als auch die laufend 
der 
eingehenden beschossenen Hülsen aus scharfen Patronen 88 bis auf weitere Bestimmung über die Verwendung 
jeden aufzubewahren. Die mit Platzpatronenhülsen zusammen lagernden oder mit diesen zusammen von 
  
den Truppen noch zur Ablieferung kommenden Hülsen aus scharfen Patronen haben die Artilleriedepots 
auszusondern. 
Hinsichtlich der Abgabe und Verwendung der Hülsen aus Platzpatronen 88 bleibt es bei den bis- 
herigen Bestimmungen. 
No. 90/2. 91. D. 1. v. Kalten born. 
Kriegsministerium. 
Berlin den 12. Februar 1891. 
Nr. 44. 
Aeuderungen in der Verwaltung bei den Gewehrfabriken in Spandau und Erfurt. 
Vem 1. April 1891 ab treten in der administrativen Verwaltung bei den Gewehrfabriken in Spandau und 
Erfurt folgende Aenderungen — zunächst versuchsweise — in Kraft: 
I. Die Verwaltung der Kasse wird einer besonderen Kassen-Kommission, diejenige der Materialien und 
Fabrikate, Inventarienstücke 2c. einer besonderen Verwaltungs-Kommission übertragen. 
ie Kassen-Kommission besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar dem Subdirektor und einem 
administrativen Direktions-Mitgliede. Das erste Kommissionsmitglied führt 2, das zweite 1 Schlüssel 
zum Kassenbehälter. 
Auf die Kassen-Verwaltung haben alle die in den 8§. 49, 50, 51, 57 und 58 der Dienstordnung 
für die Militär-Waffenfabriken gegebenen Beslimmungen sinngemäße Anwendung zu finden, und 
werden derselben die in den I§. 131 bis 186, 208, 209, 231, 232, 238, 242, 244 der gedachten 
Vorschrift bezüglich der Geldrechnung vorgesehenen Geschäfte, insbesondere die Vollziehung der 
Empfangs-Bescheinigung auf Geldbelägen unter der Ueberschrift: 
„Kassen-Kommission der Königlichen Gewehrfabrik z. 
übertragen. 
Die Kassen-Kommission hat zu zahlen auf Grund: 
a) der Richtigkeitsbescheinigung der Verwaltungs-Kommission — alle Liquidationen und 
Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, Frachtkosten, Arbeitslisten der Maschinen- 
Reparatur-Werkstatt und der im Betriebe beschäfügten Handwerker, sowie Lohnzahlungslisten 
der Magazin= und Hofarbeiter; — die Bescheinigung eines Offiziers und Beamten, daß die 
Beträge der Lohnzahlungslisten der Magazin= und Hofarbeiter in ihrer Gegenwart an die 
Betheiligten gezahlt worden sind, bleibt wie bisher bestehen —; 
b) der Richtigkeitsbescheinigung der Baubeamten — die Rechnungen über Bauausführungen 
und Lefferungen, soweit die Bauten unter Verantwortung der Baubeamten ausgeführt 
werden —; 
) der Etats, Verträge und Verfügungen — die persönlichen Gebührnisse —-; 
0 der Zahlungslisten, zusammengestellt aus den Lieferungsscheinen der Meister — Arbeitslohn —-; 
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