Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Bestimmungen 
für die 
Uebungen des Beurlaubkonstandes 
im Etatsjahre 1891/92. 
I. Im Allgemeinen. 
1. Die Anlagen 1 und 2 ergeben den Umfang für die 
Uebungen einschließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. 
Beim Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht 
zur Einziehung. 
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden 
sind befungt, die in Anlage 1 und 2 festgesetzten Uebungsstärken 
in geringem Umfange zu beschräuken, falls besondere Verhält- 
nisse dies erwünscht erscheinen lassen. 
2. Bei Bestimmung der Uebungs-Daner ist der Eintreffe- 
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1 
und 2 festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere und 
Unteroffiziere aus dem Beurlaubtenstande sowohl, wie diejenigen 
aus dem Friedensstande, melden sich zum Antritt ihres Dienstes 
einen Tag vor Beginn der Uebung. Im Uebrigen siehe 
Ziffer 21, 22 und 23. 
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird ermächtigt, 
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens= 
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Beendi- 
gung der lebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c. von 
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