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Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande)
1 bis 2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
3. Die nähere Anorduung der Uebungen erfolgt durch
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen-
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren.
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 1891,92 statt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen
Berufskreise sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden
so frühzeitig als möglich zu übermitteln.
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthält die An-
4 lage 3 die erforderlichen Festsetzungen.
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6. Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie
desselben Infanterie-Regiments, mehr als eine Ersatz-Reserve-
Kompaguie der Fuß- Artitlerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen
vereinigte Landwehr-Uebungs-Kompagnien einer Waffe in dem-
selben Standort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiziers
— bei der Infanterie des ältesten Hauptmanns — zu unter-
stellen, welchem in diesem Falle die Disziplinarstrafgewalt eines
Bataillonskommandeurs oder detachirten Bataillonskommandeurs
beigelegt wird.
7. Anlage 4 enthält die Abgaben des Friedensstandes
an die Uebungs-Formationen. Soweit angängig, sind diese
Abgaben, zur Verminderung der Reise= und Transportkosten,
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen
zu entnehmen.
Es ist nicht statthaft, für die zu den llebungen des
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere K. Vertreter aus
anderen Garnisonen heranzuziehen.
8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhalten-
den Uebumgen finden bei Preußischen Truppentheilen statt.
Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver-
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen.