Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 
1 bis 2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
3. Die nähere Anorduung der Uebungen erfolgt durch 
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen- 
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren. 
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis 
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden 
Mannschaften im Winterhalbjahr 1891,92 statt. 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen 
Berufskreise sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu 
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden 
so frühzeitig als möglich zu übermitteln. 
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthält die An- 
4 lage 3 die erforderlichen Festsetzungen. 
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6. Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie 
desselben Infanterie-Regiments, mehr als eine Ersatz-Reserve- 
Kompaguie der Fuß- Artitlerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen 
vereinigte Landwehr-Uebungs-Kompagnien einer Waffe in dem- 
selben Standort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiziers 
— bei der Infanterie des ältesten Hauptmanns — zu unter- 
stellen, welchem in diesem Falle die Disziplinarstrafgewalt eines 
Bataillonskommandeurs oder detachirten Bataillonskommandeurs 
beigelegt wird. 
7. Anlage 4 enthält die Abgaben des Friedensstandes 
an die Uebungs-Formationen. Soweit angängig, sind diese 
Abgaben, zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, 
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen 
zu entnehmen. 
Es ist nicht statthaft, für die zu den llebungen des 
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere K. Vertreter aus 
anderen Garnisonen heranzuziehen. 
8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzuhalten- 
den Uebumgen finden bei Preußischen Truppentheilen statt. 
Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver- 
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen. 
 
	        
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