Geschäftsordnungen. 145
Erste Beratung.
z 23. I. Die erste Beratung (Vorberatung) eines Gegenstandes ti
in der Kammer zerfällt in eine allgemeine und in eine besondere, so-
ferne die Kammer nicht anders beschließt. *•ç’v7-
II. Anträge (Abänderungsvorschläge, Münsche, Resolutionen) sind #
in derselben schriftlich zu stellen, bedürfen aber keiner Unterstützung; sie Antrgen.
müssen mit den Hauptfragen in wesentlicher Verbindung stehen und
können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Beratung gestellt werden. 6
III. Bei Beratungsgegenständen, über deren verfassungsmäßige hrten der
Zulässigkeit Bedenken bestehen, kann die Beratung und Abstimmung #s Antroge.
zunächst auf die Frage der Zulässigkeit beschränkt werden. Z *-1•
Nach dem Schlusse der Vorberatung läßt der Präsident die Zutammen,
c siellund der Be-
gefaßten Beschlüsse nebst der Vorlage zusammenstellen, soferne an der- Eisi
selben Anderungen vorgenommen worden sind.
Zweite Beratung.
e 1. 2 lgen, wenn die Vor= Zeitsolge der
lage durch die die zweite Beratung kann sofort erfolgen, suesz=
. Beschlüsse der Vorberatung keine Anderung erfahren hat. Veratung.
Adiesem Falle dient die unveränderte Vorlage als Grundlage der zweiten
Beratung.
II.
hat di Sind Aenderungen an der Vorlage vorgenommen worden, so
na chbe zweite Beratung unter Beobachtung der Vorschrift des § 21
erteilung der gefaßten Beschlüsse zu erfolgen.
III. Wird die V i "Ha indet ei —————
Beratu. ie Vorlage in allen Teilen abgelehnt, so findet eine zweite 2#chepoang
Mitgliedernur auf Antrag der Regierung oder von dreißig anwesenden
Bestimmdie Vorlage ist auch als abgelehnt zu erachten, wenn solche
Voraussetzugen abgelehnt worden sind, welche die Grundlage und die
vears er übrigen wesentlichen Bestimmungen der Vorlage bilden.
eine allgemeiner zweiten Beratung findet ebenfalls nach Erfordernis —
nicht anders "i“ und eine besondere Beratung statt, soferne die Kammer
oder zu Ausschöshleest. Alle Abänderungsanträge in zweiter Lesung
anwesenden Mitgkelchlussen bedürfen einer Unterstützung von fünfzehn
VI. Si - ’
so kann Eind ubenerung-antrage nicht vorher gedruckt verteilt worden, J n
ohne Diskussion ½# #wesenden Mitgliedern wiederholte Abstimmung
langt werden. rucklegung und Verteilung solcher Anträge ver-
VII. Bei der zwei
ganzen Antrag bzuseiten Beratung ist über die ganze Vorlage oder den o3
"“ er Veratungs=
G e · qegcnständr.
Teelznskaaxttllche Vorschriften für beide Beratungen.
5ee einträge auf geschäftli i Geschaftliche
e sii iche Behandlung eines Beratungs= Geschäftlich
tu cen gedem Bertucheswehon zulässig und bedürfen ##
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v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen S der nterstützung 10