6
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
3. Die nähere Anordnung der Uebungen erfolgt durch
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen-
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Bei dieser An-
ordnung ist die Einzelausbildung der Mamschaften als erster
Gesichtspunkt ins Auge zu fassen.
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 189 2/93 statt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Be-
rufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden
so frühzeitig als möglich zu übermitteln.
2. 5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthalten die
— Anlage 3 und die Verfügung über Aufstellung besonderer
Formationen 1892 (Siehe Anmerkung auf Seite 18) die erfor-
derlichen Festsetzungen.
6. Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie
desselben Infanterie-Regiments, mehr als eine Ersatz-Reserve-
Kompagnie der Fuß-Artillerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen
vereinigte Landwehr-Uebungs-Kompagnien einer Waffe in dem-
selben Standort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiiers
— bei der Jufanterie des ältesten Hauptmanns — zu unter-
stellen, welchem in diesem Falle die Disziplinarstrasgewalt eines
Bataillonskommandeurs oder detachirten Bataillonskommandeurs
beigelegt wird.
. 7. Anlage 4 enthält die Abgaben des Friedensstandes
— an die Uebungs-Formationen. Soweit angängig, sind diese
Abgaben, zur Verminderung der Reise= und Traunsporkkosten,
den am Uebungsorte elwa befindlichen Linien-Truppentheilen zu
entnehmen.
Es ist nicht slatthaft, für die zu den Uebungen des
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus
onderen Garnisonen heranzuziehen.