Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis 
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
3. Die nähere Anordnung der Uebungen erfolgt durch 
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen- 
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Bei dieser An- 
ordnung ist die Einzelausbildung der Mamschaften als erster 
Gesichtspunkt ins Auge zu fassen. 
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis 
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden 
Mannschaften im Winterhalbjahr 189 2/93 statt. 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Be- 
rufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen 
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu 
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden 
so frühzeitig als möglich zu übermitteln. 
2. 5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthalten die 
— Anlage 3 und die Verfügung über Aufstellung besonderer 
Formationen 1892 (Siehe Anmerkung auf Seite 18) die erfor- 
derlichen Festsetzungen. 
6. Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie 
desselben Infanterie-Regiments, mehr als eine Ersatz-Reserve- 
Kompagnie der Fuß-Artillerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen 
vereinigte Landwehr-Uebungs-Kompagnien einer Waffe in dem- 
selben Standort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiiers 
— bei der Jufanterie des ältesten Hauptmanns — zu unter- 
stellen, welchem in diesem Falle die Disziplinarstrasgewalt eines 
Bataillonskommandeurs oder detachirten Bataillonskommandeurs 
beigelegt wird. 
. 7. Anlage 4 enthält die Abgaben des Friedensstandes 
— an die Uebungs-Formationen. Soweit angängig, sind diese 
Abgaben, zur Verminderung der Reise= und Traunsporkkosten, 
den am Uebungsorte elwa befindlichen Linien-Truppentheilen zu 
entnehmen. 
Es ist nicht slatthaft, für die zu den Uebungen des 
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus 
onderen Garnisonen heranzuziehen.
	        
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