Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs-
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot
instandzusetzen, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe am
Uebungsorte befindet.
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie=
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge-
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurück-
zuliefern. In Leßteren erfolgt die Instandsezung und
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück-
gelieferten Waffen.
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen ent-
stehenden Kosten haben die Artillerie-Depots zu be-
zahlen und bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu
verausgaben.
Deagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparatur-
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a
aus Kapitel 24, Tilel 25 als Rückeinnahme zu über-
weisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen-
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur
Erstattung zu liquidiren.
12. Bezüglich der Munition siehe 2. Abschnitt XIX. und
XX der Uebungs-Munitions-Vorschrift vom 22. Oktober 1888
bz. Ergänzende Bestimmungen betreffend die Munition 88 vom
20. März 1890.
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition nicht
erforderlich.