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a) Zu dem Uebungskursus bei der Infanterie-Schießschule in
Spandau— Ruhleben je zwei Offiziere aus dem Bereich
des Gardekorps, I. und II. Armeekorps.
b) Zu dem Uebungskursus auf dem Uebungsplatz bei Wesel je
zwei Offiziere aus dem Bereich des VII. und X. Armee-
korps.
c) Zu dem Uebungskursus auf dem Uebungsplatz bei Darm-
stadt je zwei Offiziere aus dem Bereich des XI. und
XV. Armeekorps.
Dieses Kommando beginnt am 12. September und endigt
am 22. Oktober. Die Offiziere haben bis zum 1. September
ihre Kommandirung der Infanterie-Schießschule direkt mit-
zutheilen und sich am 12. September in ihren Bestimmungsorten
zu melden. Sie erhalten ihre Gebührnisse an Reisekosten,
Uebungsgeld, Einkleidungsgeld und Servis bz. Quartier von
der Infanterie-Schießschule bz. den Uebungs-Kompagnien. Die
Mitgabe von Burschen (ohne Gewehr) regeln die betreffenden
Generalkommandos; die Bekleidung und Ausrüstung derselben
bleibt den Truppentheilen überlassen.
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt,
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die
Generalkommandos zu bewirken.
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive oder
dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für den
Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General-
kommandos,!) der Inspektion der immobilen Garde-Infanterie
oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden bezeichnet sind
oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirkskommandos
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.