Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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a) Zu dem Uebungskursus bei der Infanterie-Schießschule in 
Spandau— Ruhleben je zwei Offiziere aus dem Bereich 
des Gardekorps, I. und II. Armeekorps. 
b) Zu dem Uebungskursus auf dem Uebungsplatz bei Wesel je 
zwei Offiziere aus dem Bereich des VII. und X. Armee- 
korps. 
c) Zu dem Uebungskursus auf dem Uebungsplatz bei Darm- 
stadt je zwei Offiziere aus dem Bereich des XI. und 
XV. Armeekorps. 
Dieses Kommando beginnt am 12. September und endigt 
am 22. Oktober. Die Offiziere haben bis zum 1. September 
ihre Kommandirung der Infanterie-Schießschule direkt mit- 
zutheilen und sich am 12. September in ihren Bestimmungsorten 
zu melden. Sie erhalten ihre Gebührnisse an Reisekosten, 
Uebungsgeld, Einkleidungsgeld und Servis bz. Quartier von 
der Infanterie-Schießschule bz. den Uebungs-Kompagnien. Die 
Mitgabe von Burschen (ohne Gewehr) regeln die betreffenden 
Generalkommandos; die Bekleidung und Ausrüstung derselben 
bleibt den Truppentheilen überlassen. 
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt, 
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von 
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie 
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen 
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die 
Generalkommandos zu bewirken. 
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive oder 
dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für den 
Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General- 
kommandos,!) der Inspektion der immobilen Garde-Infanterie 
oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden bezeichnet sind 
oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirkskommandos 
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den 
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.
	        
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