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ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie nicht Reserve-
offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im
Falle ihres Einverständnisses — zu einer sechs= bis achtwöchigen
Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für den Mobil-
machungsfall als stellvertretende Bezirks-Kommandeure bezeichnet
sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dienstleistung
herangezogen werden, insofern es sich um Personen handelt
welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst bei
einem Bezirks-Kommando kennen zu lernen, oder bei welchen
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies
der Fall war.
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere des
Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zur Ver-
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Vataillonen
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben
haben sich gegebenen Falls gemäß § 24 des Reglements über
die Remontirung der Armce beritten zu machen.
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer
Anordnung der Generallommandos bei der Feld-Artillerie
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für solche
Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung mit
Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch Offiziere
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie, insoweit sie für die
genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht genommen sind,
herangezogen werden.
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zu
Munitions-Staffeln oder Munitions-Kolonnen der Fuß-Artillerie
zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-Artillerie heran-
änziehen.
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche
gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der Infanterie