Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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bz. Feld-Artillerie herangezogen werden können, verbleiben dem 
Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung in derselben 
erfolgt jedoch, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie bz. 
Feld-Artillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der anläßlich 
der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Befähigung. Die 
Entscheidung hierüber bleibt jedoch in jedem einzelnen Falle 
nach Lage der besonderen Verhältnisse den Generalkommandos 
überlassen. « 
Aerzte und Roßärzte. 
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz- und 
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps- 
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs- 
ministeriums in Verbindung zu setzen. 
Die Einberufung von Roß= und Unter-Roßärzten des 
Beurlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maß- 
gabe des Bestandes an Uebungspflichtigen an. 
Mannschaften. 
21. Bei der Kavallerie derjenigen Armeekorps, welche kein 
Kaisermanöver haben, und bei den nicht zu besonderen Kavallerie- 
Uebungen herangezogenen Regimentern können, nach dem Ermessen 
der Generalkommandos, für die Dauer der Herbstübungen 
Reservisten — bis zu 4 Mann für die Eskadron — behufs 
Möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen werden. (Vergl. 
im Uebrigen F. O. II. 6 und Ausführungs-Bestimmungen zur 
A. K. O., betreffend Größere Truppenübungen im Jahre 1892.) 
Außerdem können, nach Bestimmung der Generalkommandos, 
bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, in welchen es 
für den Rückmarsch der Truppen aus dem Manöver in ihre 
Standorte erforderlich erscheint, die zur Entlassung kommenden 
Mannschaften im unmittelbaren Anschluß an ihre aktive Dienstzeit 
zur Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rückmarsches 
und der zur Vorbereitung der Entlassung erforderlichen Zeit
	        
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