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und unter Anrechnung auf die Zahl der gesetzlich zulässigen
Uebungen — herangezogen werden. Den in Betracht kommenden
Mannschaften ist — im Interesse der Regelung ihrer bürgerlichen
Verhältnisse — von der Heranziehung zu derartigen Uebungen
möglichst frühzeitig Kenutniß zu geben. ·
22. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen
14 Tage; hinsichtlich der Eisenbahn-Brigade, der Luftschiffer-
Abtheilung und des Trains siehe Anlage 1.
23. Wo es bei einzelnen Mannschaften im Interesse der
Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann die auf
14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach dem
Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden,
bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle ist dafür
eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen,
damit die Löhnungsbeträge für die in der Anlage 1 aus-
geworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekorps bz.
Waffengattungen nicht überschritten werden.
24. Die Einberufung kann in mehreren Theilen erfolgen.
25. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen
(H. O. § 40, 2) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen —
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleichmäßig
im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens je einmal
einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine Ein-
berufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht in der
Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffenden Mannes fällt.
26. Die gemäß H. O. 8 40, s etwa zur Einziehung
gelangenden Jäger der Reserve üben, soweit sie dem Bezirk
des 8 Armeclorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 2,
"b - - -- -8
2 vn. - - - * * -11,
- X. l - 2- 2- - - 7,
-KXV. u. XVI- - bei den Jäger-Bataillonen
des XIV. Armeekorps.