a) Die Vollsschullehrer der Reserbe gemäß H. O. 8 40,
(s. auch Ziffer 38), «
b) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
§ 40, „,)
ID) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O.
§* 46 — (. auch H. O. 8 40, u), sofern sie nicht
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Landwehr-
Uebungen einberufen werden,
d) Mannschaften, welche an Stelle des Ausbildungs-
Personals für die Ersatz-Reservisten eingezogen werden
(l. Ziffer 30),
) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 31,
1) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus-
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 28, letzter
Absath,
8) die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth=
gehülfen und Unter-Larethgehülfen sowie Krankenwärter
( Ziffer 33),
) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden,
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, welche
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom 13. 12.88
(Nr. 105/12 88 A. ) bezw. 25. 6. 89 (165/5 89 A. h)
in die Garnisonlazarethe einzuberufen sind,
i) die Zahlmeister-Aspiranten,)
k) die im Magazin-Verwaltungs= und Sanitätsdienst aus-
zubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,)
*) Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz
obersten Wassenbehörden die Ableistung der beiden cesetzlichen Uebungen
im unmittelbaren Anschluß genehmigen.
““) Die unter i und k genaunten Klassen — mit Ausnahme der
im Sanitätsdienst Auszubildenden — in gleichem Umfange und in der-