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1) die Militär-Telegraphisten (s. Anlage 5), 95
m) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 6). 2
30. Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu
stellende Ausbildungspersonal (s. Anlage 4) können bis zum
Schluß dieser Uebungen zu den Linien-Truppentheilen übungs-
pflichtige Mannschaften der Reserve im Allgemeinen auf 14 Tage,
wo die Theilnahme an den Herbstübungen jedoch in Frage
kommt, bis zu sechswöchiger Dauer eingezogen werden.
31. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal
aus der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann
für jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungs-
pflicht zur Besehzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden
Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 8. 3. 86
Nr. 311/11 M. O. De bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 4. 87. Be)
heranzuziehen (s. auch Ziffer 39).
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus-
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann
(. Biff. 290).
32. Bei denjenigen Armeekorps, welche Kaisermanöver
haben, finden außer den durch F. O. II. 6 festgesetzten Ein-
ziehungen, den unter Ziffer 29 aufgezählten Uebungen besonderer
selben Weise wie bisher. Anstatt der Zahl von 12 der im Sanitätsdienst
Auszubildenden können bei jedem Armeekorps 18 Unteroffiziere und
Gemeine in derselben Weise wie bisher im Sanitätsdienst ausgebildet
werden. Für die Großherzoglich Hessische (25.) Division 9 statt 6 Unter-
offiziere und Gemeine. Innerhalb dieser Zahl ist den Generalkommandos
überlassen, wie viele Mannschaften in Rücksicht auf den für das
Feldverhältniß zu beckenden Vedarf einzuziehen sind.
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidungsämtern be-
hufs Ausbildung im Speditionsdienst 2c. findet nur insoweit statt, als
dies durch den Abgang von Mannschasten, welche in diesem Dienste
auszubilden waren, beoingt ist.