Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das Generalkommando
Truppentheile, welche die am wirklichen Bedarf fehlenden Be-
kleidungsstücke mit den Abzeichen für Militärkrankenwärter her-
geben und dafür von den Lazarethen die Abnutzungsentschädigung
auf einen Monat, sowie die Selbstkosten der Abzeichenänderungen
erhalten. Das Train-Bataillon hat in sinngemäßer Anwendung
nach § 20,4 der Bekleidungs-Ordnung zu verfahren.
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tragen
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazareths ge-
stattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise zu be-
rechnende etatsmäßige Geldvergütung.
Geschäftszimmer-Servis.
34. Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif-
mäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-Infanterie-Bataillons
auf die Uebungsdauer zuständig.
III. Ersatz-Neserve.
35. Für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten sind die
beiliegenden Bestimmungen maßgebend.
36. Den Jägern sind thunlichst die gewandtesten Mann-
schaften zu überweisen.
Bei der Auswahl der für die Pioniere zu stellenden
Ersatz-Reservisten ist auf besonders kräftige Körperbeschaffenheit
und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften hinsichtlich ihrer
Eignung zur Ausbildung als Pioniere zu rücksichtigen.
In erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis zur
Höhe von etwa 30 Prozent — Flußschiffer, Schiffbauer und
sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie
nicht der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung
angehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache nicht
mächtige Ersatz-Reservisten sind den Pionieren, soweit angängig,
nicht zuzuweisen.
Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen,
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und
Pflege von Pferden vertrant sind.
Ansa, ge