Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das Generalkommando 
Truppentheile, welche die am wirklichen Bedarf fehlenden Be- 
kleidungsstücke mit den Abzeichen für Militärkrankenwärter her- 
geben und dafür von den Lazarethen die Abnutzungsentschädigung 
auf einen Monat, sowie die Selbstkosten der Abzeichenänderungen 
erhalten. Das Train-Bataillon hat in sinngemäßer Anwendung 
nach § 20,4 der Bekleidungs-Ordnung zu verfahren. 
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tragen 
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazareths ge- 
stattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise zu be- 
rechnende etatsmäßige Geldvergütung. 
Geschäftszimmer-Servis. 
34. Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif- 
mäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-Infanterie-Bataillons 
auf die Uebungsdauer zuständig. 
III. Ersatz-Neserve. 
35. Für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten sind die 
beiliegenden Bestimmungen maßgebend. 
36. Den Jägern sind thunlichst die gewandtesten Mann- 
schaften zu überweisen. 
Bei der Auswahl der für die Pioniere zu stellenden 
Ersatz-Reservisten ist auf besonders kräftige Körperbeschaffenheit 
und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften hinsichtlich ihrer 
Eignung zur Ausbildung als Pioniere zu rücksichtigen. 
In erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis zur 
Höhe von etwa 30 Prozent — Flußschiffer, Schiffbauer und 
sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie 
nicht der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung 
angehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache nicht 
mächtige Ersatz-Reservisten sind den Pionieren, soweit angängig, 
nicht zuzuweisen. 
Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu 
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen, 
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und 
Pflege von Pferden vertrant sind. 
Ansa, ge
	        
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