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den Hornisten das Horn nebst Zubehör (Gewehr nebst Irbehör-„Fettüchse und die vorderen
Patrontaschen kommen für die Hornisten und Lazarethgehülfen in Wegfall).
Tedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben. ·
.Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des
betreffenden Kommandirten versehen sein
Mehr Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke als angeführt mitzugeben oder nachzuschicken ist unter-
agt. Der weitere Bedarf ist der Infanterie-Schießschule nur auf Erfordern zu übersenden
Bekleidung und Ausrüstung der Burschen der Offiziere der Lehrkurse bleibt den Truppentheilen
überlassen (vergl. auch IV, 5 und VIII, 3). Gefordert wird nur das Mitbringen von
1 Gewehr mit 1 Gewehrriemen,
1 Mündungsdeckel und
1 Schraubenzieher,
da die Offiziere mit den Gewehren ihrer Burschen schießen.
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke.
Die Unteroffijiere und Gemeinen nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke
bz. Waffen selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum
Truppentheil zurück. -
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im zweiten Anzuge; der bessere Anzug sowie die übrigen
Bekleidungs= 2c. Stücke (siehe V, 1 u. 2) werden im Tornister verpackt bz. von dem Manne
persönlich mitgebracht.
VII. Marsch-Angelegenheiten.
. Die Kosten für die Reisen der Offiziere von der Garnison nach Spandau und zurück werden von
dem Truppentheil gezahlt und liquitdirt, welchem der Offizier angehört.
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam,
Charlottenburg, Lichterfelde — haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise (siehe
IV, 3. b) mit Militär-Fahrscheinen zu versehen.
. Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Infanterie-Schieß-
schule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen Aus-
weis über die Höhe des gezahlten Marschkosten-Vorschusses mitzugeben, damit diese der Infanterie-
Schießschule über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VIII. Geldverpflegung 2c.
Die zu den Lehrkursen kommandirten Osffiziere enfangen das Gehalt von ihren Truppentheilen.
Die kommandirten Hülfslehrer sowie Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils 2c. und
sipalte für Rechnung des Etats--Kapitels 24 Gehalt bz. Löhnung von der Infanterie-Schieß-
ule, und zwar:
a) die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. Februar bis einschließlich Oktober;
b) die zum Stamm der Infanterie-Schießschule kommandirten Unteroffiziere für die Dauer
dieses Kommandos;
c) die Mannschaften sowie die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offziere für
die Dauer ihres Kommandos, und zwar von dem auf den Beginn des Kommandos
felgenden Monatsdrittel ab bis zum Ablauf des Monatsdrittels, in welchem das Kommando
endet.