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Die Untersuchung von Offizierpferden gehört nicht
zu den Dienstgeschäften beamteter Thierärzte. Die-
selben sind daher auch nicht berechtigt, für solche Unter-
suchungen nach dem Gesetz vom 9. März 1872 (Gesetz-
sammlung Seite 265) zu liquidiren. Da die vorstehenden
Sätze des Edikts von 1815 indessen gegenwärtig hinter
den billigen Ansprüchen der beamteten Thierärzte zurück-
bleiben, so ist die zu gewährende Vergütung vorher zu
vereinbaren.
§ 13. Im 2. Absatz 6. Zeile ist für das Wort „Papiere“
„Nationale" zu setzen. Im 4. Absatz sind die Worte von
„sowie“" bis „werden“ zu streichen; dafür ist einzuschalten:
ꝛc. wird.
Seite 12. Die Anmerkung ***) erhält folgenden Zusatz:
Ueber die Kommandeure der Pionier-Bataillone
betreffende Fälle entscheidet der zuständige Pionier—
Inspekteur.
Ebenda. § 15. Neue Anmerkung #) hinter dem Wort
„Dienstvorgesetzte“:
Bezüglich der Adjutanten der Prinzen des König-
lichen Hauses, der Deutschen Fürsten und der Prinzen
der fürstlichen Häuser sind die Obliegenheiten des nächsten
Dienstvorgesetzten durch die territorialen Generalkommandos
wahrzunehmen.
8§ 15. 2. Absatz Zeile 8 und 9 sind die Worte „die“ bis
„Nationale“ zu streichen. Dafür ist zu setzen: das
Nationale 2c.
8 15. Hinter dem 3. Absatz ist einzuschalten:
Ist ein Besitzer, welcher demnächst aufhört, pferde-
geldberechtigt zu sein, darüber zweifelhaft, ob er noch
später Ersatzansprüche aus einem Krankheits= oder Unglücks-
fall wird herleiten müssen, so hat derselbe zur Zeit
seines Ausscheidens aus der Zahl der pferdegeld-
berechtigten Offiziere der entscheidenden Stelle die näheren
Umstände zu berichten, welche eine spätere Beurtheilung
des Falles ermöglichen. Die entscheidende Stelle veranlaßt