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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
26. Jahrgang. Berlin den 1. Mai 1899. Nr. 11.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 107.
Anlegung von Trauer für die verewigte Frau Großherzogin Mutter von Mecklenburg-Schwerin,
Königliche Hoheit.
Um das Andenken an Meine hochverehrte Großtante, die in Gott entschlafene Frau Großherzogin
Mutter von Mecklenburg-Schwerin, geborene Prinzessin von Preußen, Königliche Hoheit, zu ehren,
bestimme Ich hierdurch, daß die Offiziere des Leib-Grenadier-Regiments König Friedrich Wilhelm III.
(I. Brandenburgisches) Nr. 8, dessen 2. Chef Höchstdieselbe fast 27 Jahre lang gewesen, acht
Tage Trauer (Flor um den linken Oberarm) anzulegen haben. Außerdem hat eine Abordnung
des Regiments, bestehend aus dem Kommandeur, je 1 Siabsoffizier, Hauptmann, Premier= und
Sekonde-Lieutenant, sowie je 1 Feldwebel, Unteroffizier und Gemeinen an der feierlichen Bei-
setzung in Schwerin Theil zu nehmen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die in Mecklenburg-Schwerin
garnisonirenden Preußischen Generale, Offiziere und Militärbeamten sich bezüglich Anlegung der
Trauer den Vorschriften, welche von dem Großherzoglichen Kontingents-Rommando gegeben werden —
wenn sie sich in Mecklenburg-Schwerinschen Garnisonen besiuden — in Form und Zeitdauer an-
uschließen haben. Das Kriegsministerium hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen. An
gbans Generalkommando III. Armeekorps habe Ich demgemäß verfügt. "
Wartburg, den 22. April. 1892.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium
Kriegsministerium. Berlin den 27. April 1892.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee
gebracht.
No. 428/4. 92. A. 3. v. Kaltenborn.