Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
26. Jahrgang. Berlin den 1. Mai 1899. Nr. 11. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Alten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
    
    
  
  
  
  
  
     
     
    
  
   
  
   
  
Nr. 107. 
Anlegung von Trauer für die verewigte Frau Großherzogin Mutter von Mecklenburg-Schwerin, 
Königliche Hoheit. 
Um das Andenken an Meine hochverehrte Großtante, die in Gott entschlafene Frau Großherzogin 
Mutter von Mecklenburg-Schwerin, geborene Prinzessin von Preußen, Königliche Hoheit, zu ehren, 
bestimme Ich hierdurch, daß die Offiziere des Leib-Grenadier-Regiments König Friedrich Wilhelm III. 
(I. Brandenburgisches) Nr. 8, dessen 2. Chef Höchstdieselbe fast 27 Jahre lang gewesen, acht 
Tage Trauer (Flor um den linken Oberarm) anzulegen haben. Außerdem hat eine Abordnung 
des Regiments, bestehend aus dem Kommandeur, je 1 Siabsoffizier, Hauptmann, Premier= und 
Sekonde-Lieutenant, sowie je 1 Feldwebel, Unteroffizier und Gemeinen an der feierlichen Bei- 
setzung in Schwerin Theil zu nehmen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die in Mecklenburg-Schwerin 
garnisonirenden Preußischen Generale, Offiziere und Militärbeamten sich bezüglich Anlegung der 
Trauer den Vorschriften, welche von dem Großherzoglichen Kontingents-Rommando gegeben werden — 
wenn sie sich in Mecklenburg-Schwerinschen Garnisonen besiuden — in Form und Zeitdauer an- 
uschließen haben. Das Kriegsministerium hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen. An 
gbans Generalkommando III. Armeekorps habe Ich demgemäß verfügt. " 
  
Wartburg, den 22. April. 1892. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium 
Kriegsministerium. Berlin den 27. April 1892. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee 
gebracht. 
No. 428/4. 92. A. 3. v. Kaltenborn. 
     
	        
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