Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 12. Mai 1892. 
Nr. 125. 
Generalstabsreisen. · 
Mit Allerhochster GSenehmigung Seiner Majestaͤt des Raisers und Roͤnigs treten in den „Be- 
immungen über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888“ — Beilage zu Nr. 1 des 
bimee-Verordnungs-Blatts für 1889 — folgende Aenderungen ein: 4 
1. §. 18 Zeile 1. Die Zahl „9“ ist in „10“ abzuändern. 
2. 8 27, 18 hinter „1 Stabsoffizier des Generalstabes“ ist einzuschalten: „1 Hauptmann des 
eneralstabes,“. 
3. 8. 27. Auf Seite 16 bleibt als neuer Punkt e einzuschalten: · 
„e) Außerdem ist es dem Leitenden gestattet, den Garnisonarzt und den Vorstand des Proviani- 
amts der betreffenden Festung, welche ihm auf Erfordern zur Verfügung zu stellen sind, 
mit Arbeiten zu betrauen, den Garnisonarzt auch für einige Tage an der Reise Theil 
nehmen zu lassen.“ 
4. §. 28. Der erste Satz erhält folgende neue Fassung: *ém½—]( « · 
„Aus der Festung sind zu kommandiren: zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ein 
Unteroffizier (bz. Zahlmeisteraspirant), für zeichnerische Arbeiten 1 bis 2 Zeichner.“ 
5. . 30,2. In der letzten Zeile sind die Worte: „der gemäß §. 28 kommandirte Unteroffizier“ zu 
streichen, und bleibt dafür zu setzen: · 
„die gemäß §. 28 kommandirten Unteroffiziere und Zeichner. !§½*1“.“ 
Der Garnisonarzt erhält für etwaige Uebungstage — §. 27,2e — die seiner 
Charge entsprechende Zulage.“ 
6. §. 30. Der iei Absatz 3 erhält die Nr. 4. 
Als neuer Absatz 3 ist einzuschalten: » » 
„3. Sollte bei großen Festungen die zeitweilige Unterbringung sämmtlicher Theil- 
nehmer außerhalb der Festung im Interesse der Uebung liegen, worüber der Leitende 
zu bestimmen hat, so greifen für die in der Festung garnisonirenden Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und Intendanturbeamten hinsichtlich ihrer Gebührnisse ebenfalls die 
85. 10 und 13 wie zu 1 Nlatz.“ 
7. §. 31. Der letzte Satz ist zu streichen und dafür zu setzen: 4 4 
„Zur Bestreitung von allgemeinen Unkosten wird für die Reise eine Pauschsumme von 
100 MK gewährt, welche einem Verwendungsnachweise nicht unterliegt.“ 
No. 626/4. 92. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. Mai 1892. 
Nr. 126. 
Armeemärsche. 
Seine Majestät der Kaiser und Rönig haben zu bestimmen geruht, daß der von dem früheren Armee- 
Musikinspi ienten Voigt für Armeemusik bearbeitete „König Karl-Marsch“ von Unrath unter die Zahl der 
rmeemärsche ausgenommen werden soll. 
Derselbe erhält die Nr. 212 für die Infanterie bz. 71 für die Kavallerie. 
4 Die Eisenbahn-Brigade, jedes Infanterie-, Kavallerie-, Feld= und Fuß-Artillerie-Regiment, jedes 
Jäger= (Schützen-) und Pioner-Bataillon, jede Unterosfizierschule, die Fuß-Arüllerie-Bataillone Nr. 9 unb 14 
saiezee aupt-Kadettenanstalt erhalten ein Exemplar der Central-Partitur obigen Marsches direkt unent- 
ewiesen. 
No. 107/5. 92. A. 2. v. Kaltenborn.
	        
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