Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Verheirathung, Lebensversicherung. 
Zur Verheirathung bedarf der Schirrmeister der Genehmigung des Bataillons-Kommandeurs. 
Die für die Unteroffiziere hierüber gegebenen Bestimmungen geiten auch für die Schirrmeister. 
bei ude Schirrmeister ist berechtigt, der Lebens-Versicherungs-Anstalt für die Armee und Marine 
eizutreten. 
Die Beiträge zu dieser Anstalt werden bei dem monatlichen Gehaltsempfange von der 
zahlenden Kasse in Abzug gebracht. 
Aerztliche Behandlung. 
Schirrmeister, welche im Standorte oder während ihres dienstlichen Aufenthalts außerhalb desselben 
erkranken, oder in einer Heilanstalt Aufnahme finden, beziehen das Gehalt unverkürzt. Wenn 
ihre Aufnahme in das Militär-Lazareth stattfindet, haben sie nach der Friedens-Sanitäts-Ordnung 
5S. 64, 5 den auf 1,10 .K. für den Tag festgesetzten Kostenbetrag zu zahlen. 
Im Uebrigen hat in Krankheitsfällen der Schirrmeister für sich und seine Familie, soweit 
diese in seinem Haushalt lebt, Anspruch auf freie militärärztliche Behandlung, sowie auf Verab- 
reichung von Arzneien, Verbandmitteln u. s. w. wie jeder andere Unteroffizier. 
Bei der Benutzung von Heilquellen auf militärärztliche Verordnung werden den Schirrmeistern 
die durch Beförderung auf Eisenbahnen, Dampfschiffen, ordentlichen Posten und Gelegenheits- 
fuhrwerk wirklich entstandenen Kosten erstattet; zur Bestreitung der Nebenkosten für Ueberfracht 
wird ihnen eine Pauschsumme von 1 Pf. auf das Kilometer gewährt. Für die auf außerdeutschen 
Bahnen zurückgelegten Strecken sind die tarifmäßigen Fahrgelder zahlbar. Hinsichtlich der auf 
deutschen Siseneaahn zurückzulegenden Strecken ist ein Militärfahrschein zur Beförderung zum 
ermäßigten Preise zu ertheilen, nicht behufs schneller Beförderung auf Grund der ärzt- 
lichen Bescheinigung auch solche Züge benutzt werden müssen, für welche Militärfahrkarten nicht 
ausgegeben werden. Sämmtliche hier erwähnten Kosten werden von dem Bataillon, welchem 
der Schirrmeister angehört, bei der Korps-Intendantur zur Liquidation gebracht. 
Dienstauszeichnungen, Civilversorgungsschein. 
  
.In Betug auf Verleihung der verschiedenen Klassen der Dienstauszeichnungen, sowie auf Er- 
e 
werbung des Civilversorgungsscheines wird der Schirrmeister ebenso behandelt, wie die anderen 
Unteroffiziere des Bataillons. 
Informatorische Beschäftigung und Probedienstleistung im Civildienst. 
.Zur informatorischen Beschäftigung und zur Probedienstleistung im Civildienst werden Schirr- 
meister nicht kommandirt, sondern bis zu 6 Monaten beurlaubt. Der nach Ablauf von 
1½ Monaten beginnende Gehaltsabzug beträgt für jede vollen 150 K. des Jahresgehaltes 
täglich 20 Pf. 
Bei einem Urlaub von mehr als 6 Monaten wird Gehalt über diese Zeit hinaus nicht 
geahlt. Dasselbe wird vielmehr in diesem Falle mit dem vollen Betrage tageweise in Abzug 
gebracht. 
Für den 31. eines Monats ist ein Abzug nicht zu berechnen. Für den Fall jedoch, daß 
der Schirrmeister während der informatorischen Beschäftigung bz. des Probedienstes besonders 
remunerirt oder besoldet wird, ist neben diesem Bezuge der Empfang des Schirrmeistergehaltes 
bz. nach Ablauf der ersten 1½ Monate des Militärurlaubsgehalts nur soweit zulässig, als es mit 
der Civilremuneration u. s. w. zusammen das volle Schirrmeistergehalt nicht übersteigt. 
Ueber 6 Monate hinaus ist nur ganz ausnahmsweise ein weiterer Urlaub bis zu höchstens 
6 Monaten, aber stets ohne Gehalt, zulässig. Zur Beurlaubung ist die Genehmigung der 
General-Inspektion erforderlich, in dringenden Fällen kann ein, in Arechmung zu bringender, 
vorläufiger Urlaub von den mit Urlaubsbefugniß versehenen Vorgesetzten ertheilt werden. 
Vertretung. 
Zur Vertretung des Schirrmeisters sowie zu dessen tnterstühung bei eintretender Mobilmachung, 
größeren Beschaffungen und Instandsetzungen wird bei jedem Pionier-Bataillon ein Hülfsschirr- 
meister ausgebildet.
	        
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