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Dieser erhält eine achtwöchige Ausbildung in der Kenntniß und Verwaltung des Feld-
eräths beim Traindepot und wird nach Bedarf bei den Verwaltungs-Kommissionen des Bataillons
beschäftgl. ½m
Pensionirung.
14. ) Schirrmeister, welche eine Dienstzeit von 15 Jahren noch nicht vollendet haben, oder welche
bei 15jähriger oder längerer Dienstzeit nicht Ganzinvalide sind, erhalten, wenn sie bei der
Entlafsung Anfpräche auf Invaliden-Versorgung erworben haben, die Invaliden-Gebührnisse
der Feldwebel nach Theil II des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bz. vom 4. April 1874
betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militär-Personen des Reichsheeres 2c.
Die Zahlung der Invalidengebührnisse beginnt mit dem Ablauf desjenigen Monats, für
welchen der Invalide das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfangen hat, d. h. mit
dem Ablaufe des auf die Anerkennungsverfügung folgenden (Gnaden-) Monats.
b) Schirrmeister, welche eine Dienstzeit von 15 Jahren vollendet haben und Ganzinvalide sind,
werden auf Grund des §. 91 des vorbezeichneten Mililär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
nach den Bestimmungen der Gesetze vom 31. März 1873 und 21. April 1886, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, pensionirt unter Belassung des Anspruchs auf die
Pensionszulagen nach den 8§. 71 und 72 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
und auf den Civilversorgungsschein oder an Stelle desselben, wenn sie zur Verwendung
im Cinvildienst nicht mehr geeignet sind, auf die in 8. 12 des Militär-Pensionsgesetzes
vom 4. April 1874 bestimmte Pensionszulage.
Der Beginn der Pensionszahlung ist in diesem Falle nach §. 55 des Reichsbeamten-
gesetzes vom 31. März 1873 zu regeln.
Ist der Betrag der nach dem Reichsbeamtengesetz bemessenen Pension indessen geringer,
als die nach Theil II des Militär-Pensionsgesetzes zuständige Invalidenpension einschließlich
der im §. 74 daselbst bestimmten Dienstzulage, so werden auch die vorstehend unter b be-
zeichneten Schirrmeister wie die Schirrmeister unter a behandelt.
Der Pensions= bz. Versorgungs-Antrag wird vom Bataillons-Kommandeur aufgestellt
und zwar in den Fällen unter a und bei Halbinvalidität mittelst Invalidenliste nach Maß-
gabe der bezüglichen Vorschriften für die Truppen, in den Fällen unter b mittelst Vorschlags-
liste in doppelter Ausfertigung nach dem für Reichsbeamte vorgeschriebenen Muster (Armee-
Verordnungs-Blatt für 1876 Seite 218).
Die Vorlage erfolgt unter a und im Falle der Halbinvalidität an das zuständige General=
kommando, unter b an das Allgemeine Kriegs-Departement durch die General- Inspektion
des Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen. Vor der Vorlage an das General-
kommando macht das Bataillon auf dem Dienstwege der General-Inspektion von der Noth-
wendigkeit der Pensionirung des Schirrmeisters eine durch Thatsachen begründete Anzeige.
In jedem Falle bleibt die Entscheidung der General-Inspektion abzuwarten.
In den Fällen zu b muß dem Pensionsvorschlage beiliegen:
1. Das Pensionsgesuch des Schirrmeisters oder die mit ihm wegen seiner Pensionirung
aufgenommene Verhandlung, woraus sich auch ergeben muß, ob der Betreffende seine
Pensionirung mit dem nach §. 55 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873
zu bestimmenden oder zu einem früheren bz. welchem Zeitpunkte wünscht.
Die Bescheinigung des Bataillons-Kommandeurs, daß nach seinem pflichtmäßigen
Ermessen der Schirrmeister unfähig ist, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.
Das militärärztliche Invaliditätszeuguß (§. 56—60 der Dienstanweisung zur Beur-
theilung der Militär-Dienstfähigkeit 2c.), welches den Grad der Invalidität und der
Erwerbsunfähigkeit, sowohl für sich als in ihrem ursächlichen Zusammenhange mit
einer erlittenen Dienstbeschädigung feststellt und mit dem Revisionsvermerk des Korps-
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eber die von den Generalkommandos verfügten Pensionirungen bz. Versor
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die Genehmigung der General-Inspektion erforderlich. Pension bz. Versorgung
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