Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
26. Jahrgang. Gerlin den 18. Juni 1892. Nr. 14. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 14 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1-4¾. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 165. 
Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensfbungen einbernsenen Mannschaften. 
Vom 10. Mai 1892. 
Wir Wilheln, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraihs und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften erhalten auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützungen. Das Gleiche gilt bezüglich 
der Familien der aus der Ersatzreserve für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften. 
Vorstehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbeamten, welchen zufolge §. 66 Absatz 2 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Neichs- 
Gesetzbl. S. 45) in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt 
ist, gehört. 
8 Der Anspruch auf Unterstützung ist bei der Gemeindebehörde desjenigen Ortes anzubringen, an 
welchem der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen 
Aufenthaltsort hat, und erlischt, wenn solches nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der Uebung geschieht. 
Die Gewährung der Unterstützungen richtet sich, soweit nachfolgend nicht Besonderes bestimmt ist, 
nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener 
Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Neichs-Gesetzbl. S. 59). 
§. 2. 
Die täglichen Unterstützungen sollen betragen: 
l5 für die Ehefrau dreißig Prozent des ortsüblichen Tagelohnes für erwachsene männliche 
Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen, 
b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen zehn Prozent des ortsüblichen Tage- 
lohnes für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen 
mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag der Unterstützung sechzig Prozent des Betrages des ortsüblichen 
Tagelohnes nicht übersteigt. z.8 
· Die gezahlten Unterslützungen werden aus Reichsmitteln erstattet. Die Erstattung hat vor Ablauf 
des Etatsjahres zu erfolgen, in welchem die Zahlung statigefunden hat. 
 
	        
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