Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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C. 4. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten Unterstützungen können nicht verpfändet, noch an Dritte 
abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von Zwangsvollstreckung. 
8. 5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. 
8. 6. 
Unterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes werden auch rücksich 
gewährt, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 1. April 1892 bis zum 1. Juli 1892 statt- 
hgefunden haben. 
Ist die Friedensübung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendigt, so beginnt die vierwöchige Frist 
für die Anbringung des Unterstützungsanspruchs mit dem 1. Juli 1892 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Spandau, den 10. Mai 1892. 
tlich solcher Friedensübungen 
(#. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 66l) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 
Vom 2. Juni 1892. 
Bundezrath hat in der Sitzung vom 2. Juni 1892 auf Grund von Artikel 7 der Reichsverfassung die 
nachstehenden - 
Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661), betreffend 
die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, 
8. 1. 
· Der Anspruch auf Unterstützung ist von dem Einberufenen oder von derjenigen Derson, welcher in 
läioer Abwesenheit die Fürsorge für die Familie obliegt, anzumelden. Auch kann die Anmeldung durch den 
nterstützungsberechtigten erfolgen. Bei der Anmeldung sind die Unterstützungsberechtigten nach ihrem Namen 
und nach ihrer Jumienstellung zu dem Einberufenen, Kinder des Einberufenen auch nach ihrem Lebensalter 
zu bezeichnen. Die Gemeindebehörde prüft den Anspruch, füllt für jede einzelne Familie in einer Liste nach 
6 #de anlegenden Muster A die Ueberschrift sowie die Spalten 1, 2 und 3 aus und übersendet die Liste mit 
* 
beschlossen: 
der Bescheinigung der Nichtigkeit an den zuständigen Lieferungsverband. In der Bescheinigung ist der Zeit- 
punkt der Anmeldung des Unterstützungsanspruchs zu vermerken. 
Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des Ein- 
berufenen Unterstützung beantragt, so bedarf es der Bescheinigung, daß diese Personen von dem Einberufenen 
unterhalten werden, oder daß das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervor- 
getreten ist. Wird für Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer Ehe 
Unterstützung beantragt, so hat die Gemeindebehörde deren Familienstellung, Namen und Aufenthaltsort 
ebenfalls in die Liste Spalte 1, 2 und 3 gingutragen und in der Bescheinigung des vorerwähnten Inhalts 
außerdem die Umstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterstützung angezeigt erscheinen lassen. 
  
8. 2 
Die Unterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche 
Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (S. 8 des Krankenversicherungsgesetzes) durch den Lieferungs- 
verband se,eset un züdter Ausfüllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen. 
a) am Tage des Abganges des Einberufenen 1 ür di it bi 
kun e, sainbgang f zur Uebung für die Zeit bis zum Schluß des 
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