— 139 —
b) ber jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten Tage desselben im
oraus un
) am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung, ein-
schließlich der bestimmungsmäßigen Tage für den Rückmarsch.
Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist für die abgelaufene Zeit die
zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen.
S. 3.
Ist ein Einberufener vach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer während derselben
unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage
der Rückkehr einschließlich zu zahlen.
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte, weil sie überzählig sind oder aus
anderen Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden sie vorzeitig entlassen, so wird die Zahlung der Unter-
stützung eingestellt. *
Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, wenn der zur Uebung Ein-
berufene vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleistet ist, zurückkehrt.
8. 6.
In den Fällen der 88. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber beziehungsweise die Bezirkskommandos
den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben.
8. 7.
Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von derjenigen nach 8. 1 zur
Anmeldung des Anspruchs berechtigten Person zu bescheinigen, an welche die Zahlung erfolgt.
8. 8.
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur Verordnung, betreffend die
Ausführung des Fesehes vom 13. #an- 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 137) näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben für jede Gemeinde gesondert
eine Berechnung nach dem beiliegenden Muster B. aufstellen. Diese Berechnung ist in zweifacher Ausfertigung
nebst den als Beläge dienenden Empfangsbescheinigungen und den im §. 6 erwähnten Benachrichtigungen der 2%½,
Truppenbefehlshaber 2c. dem betreffenden Bezirkskommando zur Prüfung zuhufertigen, nach erfolgter ihnn
und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Fest-
stellung einzureichen.
8. 9.
Die belegten und festgestellten Berechnungen (8. 8) sind in ihrer zweifachen Ausfertigung im Laufe
der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung der Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten
dem Reichsamt des Innern vorzulegen, welches die Erstattung der Unterstützungen an die bei der Vorlegung
der Berechnungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wird.
Berlin, den 2. Juni 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Juni 1892.
Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzbl. 1892, S. 661/2) nebst Ausführungsvorschriften (Reichs-Gesetzöl.
1892, S. 668/72) wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht
Bei den Kontrolversammlungen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes dahin zu belehren,
daß, wenn derartige Unterstützungs-Anträge vor Bepinn der Uebung gestellt werden, der Gestellungsbefehl,
wenn sie nach beendeter Uebung gestellt werden, der Militärpaß als Ausweis vorzuzeigen ist. «
No. 257/6. 92. A. 1. v. Kaltenborn.