Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

— 139 — 
b) ber jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten Tage desselben im 
oraus un 
) am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung, ein- 
schließlich der bestimmungsmäßigen Tage für den Rückmarsch. 
Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist für die abgelaufene Zeit die 
zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen. 
S. 3. 
Ist ein Einberufener vach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer während derselben 
unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage 
der Rückkehr einschließlich zu zahlen. 
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte, weil sie überzählig sind oder aus 
anderen Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden sie vorzeitig entlassen, so wird die Zahlung der Unter- 
stützung eingestellt. * 
Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, wenn der zur Uebung Ein- 
berufene vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleistet ist, zurückkehrt. 
8. 6. 
In den Fällen der 88. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber beziehungsweise die Bezirkskommandos 
den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben. 
8. 7. 
Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von derjenigen nach 8. 1 zur 
Anmeldung des Anspruchs berechtigten Person zu bescheinigen, an welche die Zahlung erfolgt. 
8. 8. 
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur Verordnung, betreffend die 
Ausführung des Fesehes vom 13. #an- 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 137) näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben für jede Gemeinde gesondert 
eine Berechnung nach dem beiliegenden Muster B. aufstellen. Diese Berechnung ist in zweifacher Ausfertigung 
nebst den als Beläge dienenden Empfangsbescheinigungen und den im §. 6 erwähnten Benachrichtigungen der 2%½, 
Truppenbefehlshaber 2c. dem betreffenden Bezirkskommando zur Prüfung zuhufertigen, nach erfolgter ihnn 
und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Fest- 
stellung einzureichen. 
  
8. 9. 
Die belegten und festgestellten Berechnungen (8. 8) sind in ihrer zweifachen Ausfertigung im Laufe 
der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung der Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten 
dem Reichsamt des Innern vorzulegen, welches die Erstattung der Unterstützungen an die bei der Vorlegung 
der Berechnungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wird. 
Berlin, den 2. Juni 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. Juni 1892. 
Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzbl. 1892, S. 661/2) nebst Ausführungsvorschriften (Reichs-Gesetzöl. 
1892, S. 668/72) wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht 
Bei den Kontrolversammlungen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes dahin zu belehren, 
daß, wenn derartige Unterstützungs-Anträge vor Bepinn der Uebung gestellt werden, der Gestellungsbefehl, 
wenn sie nach beendeter Uebung gestellt werden, der Militärpaß als Ausweis vorzuzeigen ist. « 
No. 257/6. 92. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.