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Nr. 156.
Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen.
Vom 30. Mai 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgte
is zum Erlaß eines für das gesammte Reichsgebiet geltenden Hesetes über den Kriegszustand
gelten für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft tretende Bestimmungen:
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs kann
jeder mindestens in der Dienststellung eines Stabsoffiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber zum Zweck
der Vertheidigung in dem ihm unterstellten Orte oder Landestheile vorläufig, bis zu der unverzüglich einzu-
holenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die Ausübung der vollziehenden
Gewalt übernehmen. «
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung des obersten Militärbefehls-
habers gegenüber der Civilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes oder Landestheiles. Diese Erklärung
ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. .
Die Civilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militär-
befehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und Aufträge sind die betreffenden Militärbefehlshaber
persönlich verantwortlich. . .
» Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrath und Reichstag sofort, beziehungsweise bei
ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden. m »
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Mai 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Juni 1892.
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 377/6.92 Al. v. Kaltenborn.
Nr. 157.
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1886, betreffend die Heranziehung von Militär-
personen zu Abgaben für Gemeindezwecke.
Vom 22. April 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung der
beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was olgt:
Einziger Paragraph.
Soweit in dem Gesetze, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeinde-
wecke, vom 29. Juni 1886 (Gesetz-Samml. S. 181) außt ie Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer
ezug genommen wird, finden vom 1. April 1892 ab die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuer-
gesetzes vom 24. Juni 1391 (Gesetz-Samml. S. 175) nach Maßgabe folgender Vestimmnungen Anwendung:
1. Dem außerdienstlichen selbständigen Einkommen der Abgabepflichtigen (§. 2 des Gesetzes vom
28. Juni 1886) ist das Einkommen der zu ihrem Haushalt gehörigen Familienglieder nur nach
Maßgabe des §. 11 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen.
An die Stelle des im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1886 in Bezug genommenen
Steuertarifs der 88. 7 und 20 des Gesetzes vom 2 e (Oesetz-Samml. von 1873 S. 213)
itt der iStlelerterift in 906 a##bes, Linkemmenstenergesehes. * einem abgabepflichtigen Ein-
is einschließlich ark beträgt die Abgabe 2,40 Mark, bei einem ehr
als 660 bis einschließlich 900 Mark beirüch sie 4 Mark " solchen von meh