Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1892. 
Nr. 11. 
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft. 
Unter Bezugnahme auf F. 2. 1 der Heerordnung setzt das Kriegsministerium hierdurch fest, daß Stabsoffiziere 
des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der 4. 8. 12. 16. 20. 24. 28. 32. 35. 
40. 44. 66. und 71. Infanteriebrigade, event. in den Gebietstheilen derselben beizuwohnen haben, welche 
Rekruten für die Garde stellen. Im Bezirke der 28. Infanteriebrigade erstreckt sich die Theilnahme auf das 
Aushebungsgeschäft der beiden Ober-Ersatzkommissionen dieses Bezirks, soweit ein gleichzeitiges Tagen der 
Lteren beses nicht ausschließt bz. eine Unterbrechung der Reise des betreffenden Stabsoffiziers dadurch nicht 
edungt wird. . 
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando 
des Gardekorps vorzulegen. 
No. 208/1. 92. A. 1. v. Kaltenborn. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 22. Januar 1892. 
Nr. 12. 
Einziehung der von den Militärgerichten im Ungehorsamsverfahren gegen abwesende Fahnenflüchtige 
erkannten Geldstrafen sowie die vorläufige Vermögens-Beschlagnahme. 
Im Einverständniß mit dem Königlich Preußischen Herrn Justizminister wird hiermit in Bezug auf 
die Einziehung der von den Militärgerichten im Ungehorsamsverfahren gegen abwesende Fahnenflüchtige er- 
kannten Geldstrafen und die vorläufige Beschlagnahme des Vermögens derselben unter Abänderung des 
kriegsministeriellen Erlasses vom 29. März 1888 — Seite 71 des Armee-Verordnungs-Vlattes für 1888 — 
und Aufhebung der §§. 31 und 32 des Militär-Strafvollstreckungsregl ts vom 2. Juli 1873 Folgendes 
bestimmt. 
Im gesammten Gebiete des Preußischen Staates ist in Zukunft nach Maßgabe der in Geltung 
bleibenden Bestimmungen des §. 30 des genannten Reglements zu verfahren. Die daselbst angezogenen 
Vorschriften des Gesetzes vom 4. Juli 1822 sind durch die §§. 736 ff. der Civilprozeßordnung ersetzt. 
« Die Militärgerichte haben darnach, sofern die Beschlagnahme oder Einziehung solcher Vermögens- 
theile in Frage kommt, welche von Fahnenflüchtigen in Preußischem Gebiete zurückgelassen sind, die etwa er- 
forderlichen Ersuchen ausschließlich an die Amtsgerichte zu richten; letztere sind aber nur insoweit in Anspruch 
zu nehmen, als die Militärgerichte die von ihnen zu beschließende Vermögensbeschlagnahme und die Ein- 
liehung der Geldstrafen nicht selbst zur Ausführung bringen können. 
Anhängige Sachen sind im bisherigen Verfahren zu Ende zu führen. 
Jo. 33 1. 92. C. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium # 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 7. Dezember 1891. 
Nr. 13. 
Subskription auf „Moltke's militärische Werke“, herausgegeben von der Abtheilung für Kriegsgeschichte 
des großen Generalstabes. 
Der große Generalstab — Abtheilung für Kriegsgeschichte — wird demnächst den militärischen Nachlaß des 
verewigten General-Feldmarschalls Grafen von Moltke unter dem Titel: „Moltke's militärische Werke“ heraus- 
geben. Dieselben enthalten folgende Gruppen: 
1. die militärische Korrespondenz während der Kriege 864, 1866 und 1870/71, 
2. die Thätigkeit als Chef des Generalstabes der Armee im Frieden, 
3. kriegsgeschichtliche Arbeiten, # *s-bnm » 
4. Aufsätze und Aufzeichnungen über verschiedene militärische Gegenstände. 
Für alle Angehörigen des Deutschen Heeres und der Deutschen Marine ist ein besonders niedriger 
Subskriptionspreis angesetzt, und es sind Einzelsubskriptionen auf jeden Theil der genannten Gruppen ein-
	        
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