Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Beamten aus der Zahl der angestellten Garnisonverwaltungs= oder der Lazarethverwaltungs-Beamten ent- 
nommen. 
Anstatt „Rendanten“ ist zu setzen „Rendant“. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 525/12. 91. C. 3. v. Spitz. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 12. Januar 1892. 
Nr. 16. 
Verkaufspreis für Deckblätter zur Schießvorschrift für die Infanteric. " 
Die nach der Bekanntmachung Nr. 306 auf Seite 253 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1891 zur Ver- 
sendung kommenden Deckblätter zur Schießvorschrift für die Infanterie vom 21. November 1889 können von 
der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn hier, Kochstraße Nr. 68 —70, bei unmittel- 
barer Bestellung aus der Armee zum Preise von 5 Pf. für das Exemplar bezogen werden. 
Im Auftrage. 
Fo. 185/1. 92. A. 2. v. Hindenburg. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. Januar 1892. 
Waffen-Departement. 
Nr. 17. 
Ueberweisung von Geldbeträgen an die technischen Iustitute der Artillerie. 
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und zwar für · .· 
die Geschützgießerei und die Pulverfabril zu 
  
   
    
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vom 5. 
    
  
die a. M. 
Girokonten 687/1. 87 A. 6. (Armee-Verordnungs-Blatt 
S. 214) wie 
Alle Truppen und Behörden, 
welche ein Girokonto bei der Reichsbank besitzen, haben sämmtliche Zahlungen an die vorgenannten 
Institute dem Girokonto der letzteren auf Grund rother Checks überschreiben zu lassen; # 
an deren Sitz sich Reichsbankstellen befinden, haben Zahlungen an die technischen Institute der 
Artillerie nur durch die örtlichen Reichsbankstellen behufs Abführung an die Girokonten der 
Institute je in den Vormittagsstunden zu leisten. Die Einzahlungen erfolgen kostenlos; 
welche weder ein eigenes Girokonto besitzen, noch sich am Sitze einer Reichsbankstelle befinden, 
haben Zahlungen, welche den für den Postanweisungsverkehr zulässigen Betrag überschreiten, 
grundsätzlich durch Vermittelung der General-Militärkasse im Abrechnungswege, alle übrigen 
Zahlungen aber durch Postanweisungen an die mehrgenannten Institute zu leisten. 6 
Von jeder derartigen Einzahlung sind gleichzeitig die Institute unter Beifügung der Geldbeläge zu 
benachrichtigen. - 
No.181x1.92.1).:3. Müller. 
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