Kriegsministerium.
Waffen-Departement. Berlin den 13. Juli 1892.
Nr. 195.
Ausgabe einer Schußtafel.
Die Schußtafel Nr. 19b zum „Sammelheft der Schußtafeln“ ist gedruckt und wird den Kommando= 2c. Be-
hörden in der erforderlichen Zahl von Abdrücken unter Umschlag zugehen.
J. V
No. 367/7. 92. D. 2. Rathgen.
Wiegeministerium. Berlin den 14. Juli 1892.
Militär-Oekonomie-Departement.
r. 196.
Abänderung der Marschgebührniß-Vorschrift.
Der §. 42 der Wrschgebührniß Vorschrif wird wie folgt abgeändert:
1. An Stelle der jetzigen Ueberschrift ist 8 setzen:
Abfindung vom Aufenthalts= bis zum Bestimmungsorte.
Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Die in den Fahrtlisten vorgesehene Verpflegung von Transporten mit warmer Kost oder Kaffee,
sowie die etwaige Naturalverpflegung der Transportmannschaften durch Quartiergeber wird nach
den Sätzen der Feldmundportion (Feldkost) gewährt. Die Verabreichung erfolgt ohne Kürzung
der Geldentschädigung (Ziffer 1) unentgeltlich. Der Transportführer hat über die bezüglichen
Leistungen Quittung zu ertheilen.
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I. V.
No. 251/6. 92. B. 3. Erfling.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 17 bis 20 zur Kriegsverpflegungsvorschrift.