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Armee-Verordnunges-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
26. Jahrgang. Berlin den 6. September 1892. Nr. 20.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A., Abonnmirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 216.
Manöver des VIII. und XVI. Armeekorps. Entlassung der Reservisten und Dispositionsurlauber.
finde Mich bewogen zu bestimmen, daß, um nicht einer weiteren Verbreitung der Cholera Vorschub zu
leisten, die diesjährigen großen Manöver vor Mir und Aar zunächst beim VIII. und XVI. Armeekorps
in Fortfall kommen. Die Herbstübungen der betreffenden Armeekorps schließen mit den Divisions-Manövern
ab. Die Formirung einer Reserve-Brigade beim VIII. Armeekorps hat zu unterbleiben.
Sofern Mannschaften nach Orten entlassen werden müßten, welche von der Cholera infizirt sind,
soll es denselben gestattet sein, vorläufig länger bei der Truppe zu verbleiben. Das Kriegsministerium hat
*m* hae Erforderlihe zu veranlassen. An die Generalkommandos des VIII. und XVI. Armeekorps
abe verfügt.
Potsdam den 5. September 1892.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 6. September 1892.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch mit nachstehenden Bestimmungen bezüglich der Ent-
lasung der Reservisten und Dispositionsurlauber bei sämmklichen Armeekorps zur Kenniniß der Armee
ebracht:
s 1. Bei cholerafreien Truppentheilen, soweit sie nicht in cholerainfizirten Orten gelegen haben, kann
die Entlassung planmäßig erfolgen. Die Generalkommandos werden ermächligt, wo dies erfor-
derlich erscheint, die Entlassung der Mannschaften direkt aus dem Manövergelände zu veranlassen.
Solchen Mannschaften, welche nach von der Seuche ergriffenen Orten entlassen werden müßten,
ist es jedoch freizustellen, vorläufig bei der Truppe zu verbleiben. Eine Anrechnung dieses Ver-
bleibens als Uebung findet jedoch nicht statt.
Bei Truppentheilen, welche von der Cholera befallen sind, hat vor der Entlassung eine Abson-
derung der Reservisten und Dispositionsurlauber von der Truppe stattzufinden, und da die
Entlassung derselben erst erfolgen, wenn diese Mannschaften eine achttägige Frist hindurch frei
von Cholera oder choleraverdächtigen Erkrankungen geblieben sind.
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