Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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3. Diejenigen Mannschaften, welche vorübergehend in cholerainfizirten Orten einquartiert waren, 
ürfen ebenfalls nur entlassen werden, wenn während einer achttägigen Beobachtung ihr Gesund- 
heitszustand zu keinen Bedenken Veranlassung giebt. Befanden sich jedoch zur Entlassung 
bestimmte Mannschaften dauernd in choleradurchseuchten Orten, so ist ihre Erllassung erst dann 
zulässig, wenn ärztlicherseits keine der Cholera verdächtigen Zeichen bei ihnen gefunden werden 
und bei einer sodann vorzunehmenden achttägigen Isolirung an einer Beobachtungsstation Krank- 
heitserscheinungen nicht aufgetreten sind. 
Die Bestimmung über Mitnahme von Aerzten oder Lazarethgehülfen bei größeren Transporten 
ist den Generalkommandos überlassen. 
Vor der (Entlassung der in achttägiger Beobachtung gewesenen Mannschaften ist eine 
sachgemäße Desinfektion ihrer Wäsche und Kleider vorzunehmen. 
No. 186/9. 92. A. 1. v. Kaltenborn. 
l.
	        
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