Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

— 213 — 
Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
26. Jahrgang. Berlin den 6. November 1892. Nr. 25. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 A. Abonnirt kann, werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 63. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.. 90 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 267. 
Anderweite Benennung des 3. Garde-Grenadier-Regiments Königin Elisabeth. 
ch bestimme, daß das 3. Garde-Grenadier-Regiment Königin Elisabeth fortan „Königin Elisabeth Garde- 
renadier-Regiment Nr. 3“ benannt wird. Das Kriegsministerium hat diese Meine Ordre zur Kenntniß der 
Armee zu bringen. 
Berlin, den 18. Oktober 1892. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. Oktober 1892. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinets'Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 539/10. 92. C. 3. v. Kaltenborn. 
  
Nr. 268. 
Erläuterung des §. 20,2 der Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Disziplinarstrafbefugniß der in der Ordre vom 
7. April 1881 bezeichneten Vorgesetzten über die als Militär-Telegraphisten oder zu den Uebungen im 
Telegraphendienst zu den Festungs-Telegraphen-Systemen bz. der Militär-Telegraphie in Berlin kommandirten 
Militärpersonen fortan auf alle ahen dieses Kommandos begangenen, disziplinarisch zu ahndenden 
Vergehen sich zu erstrecken hat. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Potsdam den 20. Oktober 1892. „ 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. Oktober 1892. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
ebracht, daß diejenigen Militärbefehlshaber, denen abkommandirte Offiziere und Mannschaften in dem neuen 
Hienstoerhältnisse unterstellt sind, nach Maßgabe des §. 20 Absatz 2 der Disziplinarstrafordnung für das 
Heer vom 31. Oktober 1872 die Disziplinarstrafgewalt uneingeschränkt über alle Abkommandirte, also auch 
über die bei ihrem Truppentheil im Quartier und in der Berpflegung bleibenden " über die vorübergehend 
Abkommandirten, sowie wegen aller von ihnen begangenen, disziplinarisch zu ahndenden Vergehen auszuüben haben. 
No. 540/10. 92. C. 3. v. Kaltenborn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.