Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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x) alle diejenigen Festsetzungen, die sich gar nicht oder nicht vollständig aus den der 
Verdingung zu Grunde gelegten Bedingungen ergeben, sondern aus dem Angebot zu 
ergänzen sind oder auf etwaigen nachträglichen Vereinbarungen beruhen. 
Solche nachträglichen Vereinbarungen sind nur mit Genehmigung der Aussichts- 
behörde zulässig, wenn diese den Zuschlag ertheilt oder die Bedingungen genehmigt hat. 
d) die Bezeichnung der Aussichtsbehörde, welche nach den allgemeinen Vertragsbedingungen 
übber Streitigkeiten vorbehaltlich der Anrufung eines Schiedsgerichts entscheidet. 
5. Auf Seite 156 hinter Zeile 10 ist als besonderer Absatz einzuschalten: 
In wichtigen Fällen wird der Genehmigung der Bedingungen eine Prüfung durch einen 
Rechtsverständigen voranzugehen haben. 
6. An Stelle des dritten und zweiten Satzes von unten auf Seite 170 tritt: 
Die schriftliche Ausfertigung des Vertrages erfolgt unmittelbar nach der Zuschlagsertheilung 
durch die verdingende Stelle. Der zuständigen Aussichtsbehörde bleibt vorbesaften aus- 
nahmsweise die Vorlage eines Vertrages zur Bestätigung anzuordnen. 
Hiernach erfährt auch der Shluhsat des F. 67,2 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung 
sinngemäße Aenderung. 
7. Der zweite Satz auf Seite 171 lautet künftig: 
In wichtigen und zweifelhaften Fällen hat der Vertragsausfertigung eine Prüfung des 
Vertragsentwurfes durch einen Rechtsverständigen voranzugehen, welche durch Vermittelung 
der Aufsichtsbehörde herbeizuführen ist. 
8. Im §. 11 auf Seite 171 F das Wort „bestätigte“ zu streichen. 
9. Auf Seite 175 im Anfange des vorletzten Absatzes, 
Seite 176 Zeile 7 und 8 von oben, 
Seite 177 in der 4. und 3. Zeile von unten, 
Seite 183 vorletzter Absatz und 
eite 184 Ziffer 25 
  
S 
zu streichen: ehörde welche den Vertrag genehmigt hat“ — und dafür zu secen: „Aussichtsbehörde“. 
10. An i 
die folge 
25. Schiedsgericht. 
e Stelle der Bestimmungen über das Schiedsgericht auf Seite 184 des Entwurfs der 
Garnison-Bau-Ordnung (vergleiche Armee-Verordnungs--Blatt 1892, Seite 36) unter Nr. 25 treten 
nden: 
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über 
die Ausführung des Vertrages sind zunächst der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer, welcher in 
der Entscheidung hierauf ausdrücklich hinzuweisen ist, nicht binnen 4 Wochen vom Tage der 
Zustellung derselben der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage. 
Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Behörde getroffenen An- 
ordnungen darf durch Anrufung eines Schiedsgerichts nicht aufgehalten werden. Die 
letztere ist ausgeschlossen, wenn Leistungen vom Garnison-Baubeamten den Bedingungen 
nicht entsprechend gefunden werden. " » 
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der Deutschen Civil-Prozeß- 
ordnung vom 30. Januar 1877 §s§. 851—872 Anwendung. 
Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen 
abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Behörde und der Unternehmer je 
einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar 
Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat. 
Wenn die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, 
wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schieds- 
richtern gewählt, oder, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Militär-Intendanten 
eines benachbarten Korpsbezirks ernannt. " 
Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob 
und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) 
stattzusinden hat. Die Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach 
Stimmenmehrheit. Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, 
mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für 
die unächt geringere abgegebenen hinzugerechnet. . 
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schieds- 
gericht nach billigem Ermessen. 
  
 
	        
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