Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
26. Jahrgang. Serlin den 1. Dezember 1892. Nr. 26. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 11. November 1892. 
Nr. 282. 
Armeemärsche. 
Seine Majestät der Raiser und Rönig haben zu bestimmen geruht, daß der von dem Major Grafen 
von Moltke vom Leib-Kürassier-Regiment Großer Kurfürst (Schiesithen) Nr. 1 und Adjutanten der 3. Division 
komponirte Marsch „Des Großen Kurfürsten RNeitermarsche unter die Zahl der Armeemärsche aufgenommen 
und von dem Krompeterkorys des genannten Regiments beim Parademarsch im Schritt geblasen werden soll. 
Der Marsch erhält die Nr. 213 für die Infanterie bz. 72 für die Kavallerie. 
Die Eisenbahn-Brigade, jedes Infanterie-, Kavallerie-, Feld= und Fußartillerie-Regiment, jedes Jäger- 
(Schützen-) und Pionier-Bataillon, jede Unteroffizierschule, die Fußartillerie-Bataillone Nr. 9 und 14 sowie 
die Haupt-Kadettenanstalt erhalten ein Exemplar der Central-Partitur des Marsches direkt unentgeltlich 
zugewiesen. 
No. 150/11. 92. A. 2. v. Kalten born. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. November 1892. 
" Nr. 283. 
iterung der 88. 17, 2 und 31,1 der Friedens-Sanitäts-Ordnung und des §. 24 der Instruktion über 
Erweiterung s6. 1 die herhet Verhältnisse des Zeugpersonals. 
jenigen Zeugfeldwebeln, Zeugsergeanten und Zeughausbüchsenmachern, welche vom Garnison-Lazareth 
Deie S — Letzteres zur Arzneilieferung kontraktlich verpflichteten Apotheke entfernt wohnen, wird 
gestattet, den Bedarf an Arzneien und Verbandmitteln in Ausnahmefällen aus der nächstgelegenen Civilapotheke 
zu beziehen. Die Nothwendigkeit solcher Maßnahme ist von dem behandelnden Arzte auf dessen Verordnung 
durch den Vermerk „Aus der nächstgelegenen Civilapotheke“ zu bescheinigen. 
Die entstehenden Kosten fallen dem Fonds für das Artillerie= und Waffenwesen zur Last. 
No. 621/9. 92. D. 2. v. Kaltenborn. 
 
	        
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